Kontaktformular auf Webseite ohne Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig
Mit Urteil vom 11.03.2016 - 6 U 121/15 findet nunmehr auch das OLG Köln klare Worte zum Datenschutz bei der Verwendung von Kontaktformularen im Internet. Der Kontaktsuchende muss erkennen können, wofür seine Daten verwendet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und - allerdings nur in den Urteilsgründen angedeutet - dass er einer Verwendung nach Freigabe widersprechen kann.
Datenschutzrechtliche Hinweispflichten
Gestritten hatten sich die Parteien, die beide Steuerberatungsdienstleistungen anbieten, über die Hinweispflichten in Bezug auf ein Kontaktformular auf einer Webseite. Die Antragsgegnerin wurde vom Antragssteller abgemahnt, da sie die im Telemediengesetz (TMG) normierten datenschutzrechtlichen Hinweispflichten (§ 13 TMG) nicht einhielt. Auf der Webseite wurde nämlich ein Kontaktformular bereitgehalten, das nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtete. Auch an anderer Stelle wurde nicht darüber aufgeklärt und es fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit einer etwaigen Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.
§ 13 TMG ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a. F.)
Zunächst sieht das OLG Köln in § 13 TMG eine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F.) und schließt sich in dieser umstrittenen Frage dem OLG Hamburg an. Nach den Erwägungsgründen der Datenschutzrichtlinie sollen mit der Datenschutzrechtlichen Hinweispflicht auch die Interessen der Mitbewerber und auch der Verbraucher geschützt werden. Im Wortlaut:
"Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.6.2013, 3 U 26/12) hat die Ansicht vertreten, dass § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Es hat hierzu ausgeführt:
„Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG).
Da ausdrücklich in den Erwägungsgründen zur Datenschutzrichtlinie die Angleichung des Schutzniveaus als Ziel erklärt wird, „um Hemmnisse für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu beseitigen“, ist ein Marktverhaltensbezug mit dem OLG Hamburg zu bejahen."
(OLG Köln, Urt. v. 11.03.2016 - 6 U 121/15)
Verstoß gegen § 13 TMG
Mit der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars zur Kundenakquise und der Nichteinhaltung der Informationspflichten aus § 13 TMG hatte der Antragssteller nach Ansicht des OLG Köln einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der Diensteanbieter, im Sinne des TMG also jeder nicht nur private Webseitenbetreiber, verpflichtet, den Nutzer einer Internetseite über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.
An einer solchen Information fehlte es vorliegend unstreitig.
Keine Entbehrlichkeit des Datenschutzhinweises
Der Hinweispflicht stehe auch eine allgemeine Erkennbarkeit der Datenerhebung nicht entgegen. Vielmehr müsse eine den § 13 TMG und § 28 BDSG entsprechende Einwilligung vorliegen. Ansonsten beeinträchtigten die fehlenden Hinweise den Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit.
„Da die Norm gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung bezweckt, kann eine solche nicht dadurch entbehrlich werden, dass sich ein Verbraucher gegebenenfalls aus der Art der Datenerhebung und aus den Umständen selbst herleiten kann, welche Daten wofür konkret verwendet werden. Eine anderweitige Unterrichtung kann vom Wortlaut her bereits nicht die eigene Auslegung durch den Verbraucher sein, da eine Unterrichtung einen Hinweis durch einen Dritten voraussetzt.
[...]
Es erscheint jedenfalls als tatsächlich möglich, dass ein Verbraucher sich durch den Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lassen würde das Kontaktformular auszufüllen. “ OLG Köln, Urt. v. 11.03.2016 - 6 U 121/15
Fazit
Ähnlich hatte bereits das OLG Hamburg (Urteil vom 27.6.2013, 3 U 26/12) entschieden. Um eine abmahnsicher Kontaktaufnahme auf Webseiten zu ermöglichen, muss der Diensteanbieter auch bei einem schlichten Kontaktformular auf Webseiten über die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten informieren. Viele Webseitenbetreiber halten mittlerweile „Datenschutzerklärungen“ auf ihrer Webseite vor, längst jedoch noch nicht alle. Webseitenbetreibern ist daher dringend zu empfehlen, ihre Datenschutzerklärungen auf entsprechende Hinweise hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen.
Praxistipp
Wer auf der ganz sicheren Seite sein möchte, wird wird das Kontaktformular mit einer elektronischen Einwilligung in die Datenerhebung und Verwendung versehen, welche vom Nutzer vor dem Absenden zu aktivieren ist. Für ein Standard-Kontaktformular einer Webseite könnte eine Einwilligungserklärung wie folgt aussehen:
„Mit Absenden des Formulars bin ich mit der Erhebung und Verwendung meiner personenbezogenen Daten einverstanden. (Mehr: Datenschutzerklärung [Anm.: Hier sollte ein Hyperlink auf die Datenschutzerklärung eingefügt werden, in welcher Art und Umfang der Verwendung detailliert erklärt werden]). Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. “
Der Kontaktsuchende muss im besten Fall die Datenverarbeitung mit einem Haken und den Klick auf Absenden bestätigen. Wie der Hinweis auf Art und Umfang der Verwendung der personenbezogenen Daten im Einzelfall auszusehen hat, hängt selbstverständlich von der konkreten Verwendung der Daten ab. Im Zweifel sollte Rechtsrat eingeholt werden, zumal sich in der Rechtsprechung die Tendenz verfestigt, in Datenschutzverstößen auch marktverhaltensregelnde Vorschriften zu sehen, die abmahnfähig sind.
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