UWG-Novelle 2015 - Was ist neu?
Mit dem Inkrafttreten des neuen UWG am 10.12. 2015 ist das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb novelliert und an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) angepasst worden. Neu ist die Umstrukturierung der Generalklausel des § 3 UWG "Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen", die Aufsplittung und Neufassung des alten § 4 UWG über die "Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" und die klare Differenzierung von Wettbewerbsverletzungen gegenüber Unternehmern und Verbrauchern.
- Umstrukturierung der Generalklausel
Die Generalklausel des § 3 UWG a. F. ist auf die Kernrechtsfolgenregelung reduziert worden. Das ursprünglich enthaltene Spürbarkeitskriterium, wonach nur solche geschäftliche Handlungen unzulässig sind, die den Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen, ist allerdings nicht entfallen, sondern in die Definition über "wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" (§ 2 Nr. 8 UWG 2015) und den neuen Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG 2015 aufgenommen worden.
Die den Verbraucherschutz betreffende Regelung des § 3 Abs. 2 UWG a. F. über unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern ist nur scheinbar verkürzt worden und verbietet jetzt geschäftliche Handlungen, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die ursprüngliche Bezeichnung "fachliche Sorgfalt" ist durch "unternehmerische Sorgfalt" ersetzt worden, was in der Praxis nur marginale Auswirkungen haben dürfte. Das Spürbarkeitskriterium ist nach wie vor Voraussetzung für eine unzulässige geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, da es Bestandteil der Legaldefinition des § 2 Nr. 8 UWG 2015 ist. - Aufsplittung des alten § 4 UWG
Die Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen des § 4 UWG a. F. sind im Wesentlichen in drei Vorschriften aufgespalten worden:
a) Mitbewerberschutz gem. § 4 UWG 2015
§ 4 UWG a. F. ist deutlich verkürzt worden und enthält nunmehr lediglich noch die ausdrücklich und ausschließlich dem Mitbewerberschutz dienenden Unlauterkeitstatbestände des § 4 Nr.7 bis 10 UWG a. F. (Herabsetzung gem. Nr. 7, Anschwärzen gem. Nr. 8, ergänzender Leistungsschutz bzw. Nachahmungsverbot gem. Nr. 9 und Verbot der gezielten Behinderung gem. Nr. 10).
b) Aggressive Werbung gem. § 4a UWG 2015
Das sich nicht nur auf Mitbewerber, sondern auch auf Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer beziehende Verbot der aggressiven Werbung war ursprünglich in § 4 Nr. 1 bis 6 UWG a. F. geregelt. Für sie ist - systematisch nachvollziehbar - der neue § 4a UWG 2015 "Aggressive geschäftliche Handlung" als eigener Verbotstatbestand geschaffen worden. Die ursprünglichen Verbotstatbestände des § 4 Nr. 1 bis 6 UWG a. F. sind teilweise im § 4a UWG 2015 aufgegangen, so das Verbot der unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit gem. § 4 Nr. 1 UWG a. F. und der Ausnutzung besonderer Umstände gem. § 4 Nr. 2 UWG a. F.. Das Verbot der Verschleierung des Werbecharakters gem. § 4 Nr. 3 UWG a. F. findet sich jetzt im neuen § 5 Abs. 6 UWG als Spezialtatbestand der verbotenen Irreführung durch Unterlassen.
Das neue Verbot der aggressiven Werbung ist nunmehr auch auf den B2B-Bereich ausgeweitet, was zukünftig auch Unternehmen beispielsweise vor Abofallen schützen dürfte. Sie standen in der Vergangenheit vielfach schutzlos dar.
c. Verstoß durch Rechtsbruch gem. § 3a UWG 2015
Für den statistisch gesehen wohl häufigsten Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch ist nunmehr der neue § 3a UWG geschaffen. Der zuletzt in § 4 Nr. 11 UWG a.F. geregelte Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel betraf unter anderem den Verbraucherschutz bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Internet. Aber auch ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde unter dem wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel in der Rechtsprechung streitig diskutiert. Das jetzt in den Wortlaut des § 3a UWG 2015 aufgenommene Spürbarkeitskriterium führt zu keiner relevanten Klarstellung. Es war bereits nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG a. F. Voraussetzung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung.
Bis auf die Ausweitung des Schutzes vor aggressiver Werbung auf Unternehmen gem. § 4a UWG 2015 ändert das neue UWG inhaltich wenig. Für die unternemerische Praxis dürften sich die Auswirkungen daher in Grenzen halten. Für diejenigen Juristen, die nicht täglich mit der Materie zu tun haben, wird die neue Struktur eine Herausforderung darstellen. Zur Verständlichkeit trägt diese jedenfalls kaum bei.
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