Schriftformklausel in AGB ab Oktober 2016 unwirksam
Mit Wirkung zum 1.10.2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB durch das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes" so abgeändert, dass für Verbraucherverträge ab dem 1. Oktober 2016 die Schriftform für Erklärungen nicht mehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt werden kann.
E-Mail reicht
Die Änderung hat weitreichende Konsequenzen. Viele Verbraucherverträge im Internet sehen in ihren AGB zum Beispiel vor, dass der Kunde ein Abonnement lediglich schriftlich kündigen kann. Dies ist nach dem ergänzten § 309 Nr. 13 lit. b) BGB in Verträgen, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden, nicht mehr zulässig. Die AGB dürfen lediglich noch die Textform verlangen. Der feine Unterschied ist auch in der Geschäftswelt nicht immer geläufig. Während die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung im Original verlang (§ 126 BGB), die nur durch eine digitale Signatur mit qualifizierter Sugnaturkarte erzetzt werden kann (§ 126 a BGB), reicht bei der Textform ein gedruckter Text auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126 b BGB). Ist die Textform zulässig, können Erklärungen zum Beispiel per E-Mail, aber auch als SMS oder Whatsapp-Nachricht abgegeben werden.
Für welche Erklärungen gilt die Textform?
In Textform können bei nach dem 1. Oktober geschlossenen Verbraucherverträgen letztlich alle vertragsändernden oder beendenden Erklärungen abgegeben werden. Insbesondere für
- Kündigungen
- Mängelanzeigen und
- Vertragsänderungen bzw. -anpassungen
kann der Verwender der AGB vom Kunden nicht mehr die schriftliche Erklärung verlangen. In der Vergangenheit hatten sich gerade im Online-Geschäft die Anbieter von Online-Abonnements auf die Unwirksamkeit einer fristgerechten Kündigung berufen, wenn der Kunde diese per E-Mail erklärt hatte. Oft hatte dies zur Folge, dass der Kundedie Abo-Gebühr ein weiteres Jahr zahlen musste, obwohl er die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen wollte. Dem hat der Gesetzgeber nunmehr einen Riegel vorgeschoben.
Weiter Anwendungsbereich, jedoch nicht bei Arbeitsverträgen
Da nicht nur das "Kleingedruckte", sondern auch vorformulierte Vertragsmuster der AGB-Kontrolle unterliegen, ist der Anwendungsbereich gerade im eCommerce sehr weit. So kann der Anbieter vom Kunden insbesondere bei Dauerverträgen, z.B. bei Musik- und Videoportalen wie Netflix und Amazon, keine schriftliche Kündigung mehr verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dieses ausschließlich für Verträge gilt, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden.
Für Arbeitsverträge, die grundsätzlich auch der AGB-Kontrolle unterliegen können, gilt das Verbot der Schriftformklausel jedoch nicht. Hier sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen, § 310 Absatz 4 BGB. Eine vereinbarte Schriftform für die Kündigung soll den Arbeitnehmer nämlich auch vor übereilten Kündigungen schützen.
Was sollten Unternehmen tun?
Unternehmen, die zumindest auch Verbraucherverträge schließen, sollten unbedingt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Vertragsmuster überarbeiten. Der Schriftformzwang für vertragsändernde oder -beendende Erklärungen sollte unbedingt durch das Textformgebot ersetzt werden. Anderenfalls wäre die Klausel unwirksam, was bedeuten würde, dass der Kunde zum Beispiel auch mündlich kündigen dürfte. Denn bei Unwirksamkeit der Klausel gilt das Gesetz, welches für die meisten Verträge keinen Formzwang vorsieht.
Zugleich riskiert der Verwender eine kostenpflichtige Abmahnung. So können Verbraucherverbände unwirksame AGB der Verwender abmahnen und gerichtlich überprüfen lassen, § 3 UKlaG.
Aber auch Mitbewerber dürften zur kostenpflichtigen Abmahnung nach dem UWG berechtigt sein, da es sich bei § 309 Nr. 13 BGB um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG handeln dürfte.
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