Abmahnwelle Google Fonts

Wohl anlässlich der Entscheidung des LG München vom 20.01.22 Az. 3 O 17493/20 ist die Abmahnwelle wegen nicht datenschutzkonformer Einbindung von Google Fonts so richtig ins Rollen gekommen. Das LG München hatte dem Nutzer einer Seite einen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR zugesprochen. Hintergrund ist die Übermittlung der IP-Adresse des Nutzers in ein unsicheres Drittland (USA) bei Aufruf der Webseite. Die Massenabmahnungen werden von einschlägigen Abmahnkanzleien ausgesprochen, unter anderem von der Kanzlei Kilian Lenard, wonach in der Regel 170 EUR Schadensersatz verlangt werden, nicht jedoch Anwaltskosten.

Rechtslage

Die rechtliche Lage ist unübersichtlich. Jedenfalls das LG München kommt zu der Auffassung, dass diese Form der Datenübermittlung in die USA wegen eines Datenschutzverstoßes rechtswidrig ist und daher ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. In der Sache selbst dürfte dann auch ein Unterlassungsanspruch und ein Ausklunftsanspruch bestehen. Die Massenabmahnungen lassen diese Ansprüche im Vergleichsangebot jedoch vielfach unter den Tisch fallen. Über die Gründe lässt sich trefflich spekulieren.

Gibt es eine Alternative zur Zahlung?

Natürlich müssten wir hier empfehlen, den Sachverhalt im Einzelnen durch eine auf IT-Recht und/oder Datenschutzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen. Dies schon deshalb, weil sich die Sachverhalte unterschiedlich darstellen können.

Angesichts der unsicheren Rechtslage ist es zumindest empfehlenswert, die Einbindung von Google Fonts in einem ersten Schritt unverzüglich abzustellen. Damit ist der sich aus der Abmahnung ergebende Rechtsstreit jedoch noch nicht erledigt. Denn der Unterlassungsanspruch besteht bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fort. In der Regel besteht auch ein Anspruch auf Auskunft über Umfang und Dauer der Verletzung. Um dies rechtssicher zu prüfen, werden die Kosten des vom abgemahnten Unternehmen mandatierten Rechtsanwalt die Kosten des Schadensersatzes schnell übersteigen. Dies dürfte viele Unternehmen dazu bewegen, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Aber Vorsicht: nicht immer ist der Rechtsstreit damit auch umfassend erledigt!

Musterschreiben

Wegen der Massenabmahnungen ist es in der aktuellen Situation denkbar, dass vom Abmahner bereits aus organisatorischen Gründen keine Klage anhängig gemacht wird. Den Kopf in den Sand zu stecken, ist allerdings auch keine Alternative. Ob ein Unterlassungsschreiben mit Auskunft schon ausreicht, die Angelegenheit ohne weitere Kosten zu erledigen, kann nicht sicher vorhergesagt werden.


ACHTUNG:

Beim nachfolgenden MUSTERSCHREIBEN bitten wir zu beachten, dass dieses den Einzelfall nicht berücksichtigt. Wer unsicher ist, sollte daher unter allen Umständen einen Rechtsanwalt einschalten!

Das MUSTERSCHREIBEN enthält ein Vertragsstrafeversprechen. Es sollte daher vor einer entsprechenden Erklärung unbedingt sichergestellt werden, dass eine Übermittlung der IP-Adresse an Google ausgeschlossen ist.


So könnte ein Musterschreiben aussehen

Sehr geehrte/r Frau/Herr (NAME RECHTSANWÄLT*IN),

vielen Dank für Ihren Hinweis. Google Fonts binden wir nicht mehr ein.

Eine Nutzung unserer Internetseite durch Ihren Mandanten konnten und können wir nicht feststellen. Es fehlt die IP-Adresse. Entsprechend können wir auch keine konkrete Datenverarbeitungsauskunft geben. Vorsorglich, insoweit sicherlich hilfreich und - sofern eine Nutzung der Internetseite durch Ihren Mandanten tatsächlich erfolgte, was mit Nichtwissen bestritten wird - sei mitgeteilt, dass wir Google Fonts seit etwa [DATUM] eingebunden hatten.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz werden wir es unterlassen, die IP-Adresse Ihres Mandanten ohne Zustimmung Ihres Mandanten an den Internetkonzern Google durch Nutzung von Google Fonts weiterzuleiten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zahlen, die in das Ermessen Ihres Mandanten gestellt wird, jedoch jederzeit durch das jeweils zuständige Gericht zur Prüfung gestellt werden kann.

Da wir der Überzeugung sind, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist, werden wir weder die Kosten Ihrer Inanspruchnahme tragen noch Schadensersatz leisten. Ein spürbarer Schaden dürfte Ihrer Mandantschaft zudem nicht entstanden sein.

Wir betrachten die Angelegenheit hiermit als erledigt. Von weiteren außergerichtlichen Schreiben bitten wir abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

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Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: Rechtsanwalt Tröber

Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.