Bye Bye UK - Bye Bye Datenschutz?
Auswirkungen des Brexits auf den Datenschutz
Drittländer im Sinne der DSGVO sind alle Länder außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Datenübermittlung in Drittländer unterliegt nach Art. 44 ff. DSGVO besonderen Voraussetzungen, durch die ein – mit der DSGVO vergleichbares – Schutzniveau im empfangenden Drittland sichergestellt werden soll.
Durch das am 29. Januar 2020 vom Europaparlament ratifizierte Austrittsabkommen verschiebt sich die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen mit Blick auf Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich noch bis Ende 2020. Solange gewährt die Europäische Union dem Vereinigten Königreich eine Übergangszeit. Während dieser Zeit wird das Vereinigte Königreich weiter wie ein Mitgliedsstaat behandelt, sodass auch die Regeln der DSGVO weiterhin Anwendung finden. Was nach dieser Übergangszeit passiert, bleibt abhängig von den weiteren Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Wie lange diese Verhandlungen genau dauern können, ist ungewiss. Möglich ist auch, dass die Übergangszeit um bis zu zwei Jahre verlängert wird.
Lösungsansätze
Während der Übergangsphase – also mindestens bis Dezember 2020 – kann der Datentransfer in das Vereinigte Königreich weiter ohne besondere Vorkehrungen erfolgen.
Es bestünde die Möglichkeit, dass die EU ein angemessenes Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich anerkennt und personenbezogene Daten damit ohne weitere Vorkehrungen dorthin übermittelt werden können.
Sollte ein solcher Angemessenheitsbeschluss nicht ergehen, können Unternehmen Garantien im Sinne des Art. 46 DSVO vorsehen, um ein angemessenes Schutzniveau im Vereinigten Königreich für die von ihnen exportierten Daten sicherzustellen.
Fazit
Für Unternehmen, die personenbezogene Daten in das Vereinigte Königteich übermitteln, bleibt die Zukunft also weiterhin – wenn auch bis Ende 2020 planbar – ungewiss. Es ist zu hoffen, dass ein Angemessenheitsbeschluss die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich nach der Übergangszeit erleichtert und exportierende Unternehmen nicht auf geeignete Garantien zurückgreifen müssen.
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