Chinas neues Datenschutzgesetz – mit erstaunlicher Ähnlichkeit zur DSGVO

Was allgemein nicht so bekannt ist: ein Exportschlager Deutschlands und der europäischen Union sind Rechtsvorschriften. Dies gilt auch und insbesondere für China. Schon seit vielen Jahren besteht hier ein reger Austausch, der unter anderem dazu führt, dass sich China an deutschen und europäischen Regelungen bei der Gesetzgebung orientiert. Nunmehr wird es ein Datenschutzgesetz geben, welches sich ganz offensichtlich die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Blaupause genommen hat.

Vorab: die englische Übersetzung des chinesischen Datenschutzgesetzes (Personal Information Protection Law of the People's Republic of China - PIPL) durch das DigiChina Stanford Cyber Policy Center (by Rogier Creemers and Graham Webster) finden Sie hier.

Wir haben uns einmal die Mühe gemacht, die englische Version für einen einfachen und schnellen Überblick in die deutsche Sprache zu übersetzen (Stand 30.08.2021) . Eine Gewähr für die Richtigkeit können wir natürlich nicht geben. Hierzu ist allein die chinesische Fassung in der beschlossenen Fassung maßgeblich.

Ein der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau?

Auf den ersten Blick scheint das chinesische Datenschutzgesetz (DSG China) diese Anforderungen zu erfüllen. So werden personenbezogene Daten auch bei Personenbeziehbarkeit (Beispiel IP-Adresse) geschützt (Art. 4 DSG China). Soweit ersichtlich gilt das Verbot der Verletzung personenbezogener Daten nicht nur für Unternehmen als Verantwortliche, sondern sogar für (private) Einzelpersonen (Art. 2 DSG China). Es finden sich der DSGVO ähnliche Grundsätze wie die Pflicht zur Zweckbindung der Verarbeitung und zur Datenminimierung (Art. 6 DSG China). Die Zulässigkeit der Verarbeitung folgt ebenfalls dem Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Ohne Einwilligung oder weitere gesetzlich geregelte Ausnahmen (teilweise noch durch weitere Gesetze und Verordnungen auszufüllen) ist eine Verarbeitung unzulässig (Art. 13 DSG China). Wie nach der DSGVO ist nur eine "informierte" Einwilligung wirksam und ausreichend (Art. 14 DSG China). Die Verarbeitung durch Dritte bedarf einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit entsprechenden Anforderungen, die aus der DSGVO bekannt sind (Art. 21 DSG China). Interessant ist eine Regelung zur Verarbeitung zur automatisierten Entscheidungsfindung (Art. 24 DSG China). Sie verpflichtet wohl insbesondere den Onlinehandel zu Transparenz der Entscheidungsfindung und Fairness und Gerechtigkeit des Verarbeitungsergebnisses. Danach dürften beispielsweise keine unterschiedlichen Preisangebote an Nutzer von mobilen Apple- oder Android-Endgeräten gemacht werden. Videoüberwachungen, ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, müssen mit deutlichen Hinweisschildern ausgewiesen werden (Art. 27 DSG China). Auch der Umgang mit sensiblen Daten (Gesundheits-, Minderjährigendaten, religiöser Anschauung, Standortdaten etc.) wird vergleichbar geregelt (Art. 28 bis 32 DSG China). Wenig verwunderlich ist die weltanschauliche Überzeugung nicht erwähnt. Die grenzüberschreitende Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann mit Standardvertragsklauseln geregelt werden (Art. 28 Nr. 3 DSG China).

Weniger Einschränkungen für staatliche Organe

Die Pflicht zur Beachtung des Datenschutzes für staatliche Organe ist wohl der größte und auch entscheidende Unterschied zwischen dem DSG China und der DSGVO. Systematisch sind diese - anders als in Art. 4 Nr. 7 DSGVO - bereits nicht Verantwortliche nach dem DSG China. Vielmehr richtet sich die Pflicht zur Beachtung des Datenschutzes überwiegend nach weiteren Gesetzen (Art. 33 ff. DSG China). Lediglich subsidiär gilt auch für staatliche Organe das DSG China.

Rechte der Betroffenen

Immerhin: den Betroffenen werden gegenüber Verantwortlichen, die nicht staatliche Organe sind, weitgehende Rechte eingeräumt, die auch einklagbar sind (Art. 50 DSG China). Hierzu gehören das Auskunftsrecht, einschließlich Anfertigung von Kopien (Art. 45 DSG China), der Berichtigungsanspruch (Art. 46 DSG China), der Anspruch auf Löschung (Art. 47 DSG China) und weitere, nach der DSGVO bekannte Rechte. Ausdrücklich geregelt ist auch die Vererblichkeit der Betroffenenrechte (Art. 49 DSG China).

Fazit

Das chinesische Datenschutzgesetz kann sich in seiner Ausführung grundsätzlich sehen lassen. Es räumt den Betroffenen zumindest im Bereich des nichtstaatlichen Handelns ein einfach-gesetzliches, gerichtlich durchsetzbares Recht gegen die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Der Datensammelwut von Konzernen dürfte damit Einhalt geboten werden können. Ein Recht mit Verfassungsrang - wie in Deutschand das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - ist es freilich nicht. Vor allem dürfte der Staat weiterhin alle Freiheiten haben, seine Bürger in großem Umfang zu überwachen. Hierin liegt das große Manko.

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Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.