Coronavirus: Aus Angst ins Homeoffice?
Anspruch auf Homeoffice
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer auch dann verpflichtet sind in den Betrieb zu kommen, wenn sie befürchten sich anzustecken. Daran ändert sich nichts, solange kein Nachweis über eine konkrete Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz vorliegt oder das Coronavirus von einer staatlichen Behörde als bestimmte Gefahrenstufe qualifiziert wird. Kommt ein Arbeitnehmer trotzdem nicht zur Arbeit, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen: erst Abmahnung, dann Kündigung.
Weisungsrecht bezüglich Homeoffice
Schlägt der Arbeitgeber das Arbeiten aus dem Homeoffice vor, stellt sich die Frage, ob er dies auch Kraft seines Weisungsrechts nach billigem Ermessen anordnen kann (§ 106 GewO). Sieht der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein anwendbarer Tarifvertrag derartiges vor, dürfte der Anordnung in Zeiten der Coronavirusangst kaum etwas entgegenstehen. Ohne eine solche solche Regelung dürfte eine Versetzung ins Homeoffice allerdings die Grenzen des Weisungsrechts überschreiten, so zuletzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
IT-Sicherheit und Datenschutz im Homeoffice
Für den Fall, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz auch als solcher geeignet ist. In Zeiten der DSGVO haben viele Unternehmen datensicherheitsrechtliche und datenschutzrelevante Vorkehrungen getroffen, um die Anforderungen der DSGVO im betrieblichen Alltag zu erfüllen.
Doch auch im Homeoffice ist eine Konformität mit den Grundvoraussetzungen der Datensicherheit und des Datenschutzes erforderlich. So dürften seitens des Arbeitgebers technische und organisatorische Maßnahmen, etwa das Einrichten einer VPN-Verbindung, die den externen Zugriff auf den Datenverkehr verhindert, notwendig sein.
Außerdem müssten sogenannte „Mobile Devices“ (Notebooks, Tablets, Smartphones etc.), vom Arbeitgeber gestellt werden, welche streng von privaten Geräten zu trennen sind. Hierbei muss zudem der Grundsatz der Datenminimierung, ein in Art. 5 DSGVO verankertes Prinzip, berücksichtigt werden. Demnach soll die Verarbeitung personenbezogener Daten so gering wie möglich und auf das für den Zweck erforderliche Maß beschränkt sein. Eine Vervielfältigung personenbezogener Daten, etwa das Kopieren von Kundenlisten oder Kontaktdaten auf weitere Notebooks, sollte unter datenschutzrechtlicher Betrachtung grundsätzlich vermieden werden.
Fazit
Beim Arbeiten aus dem Homeoffice ist nicht nur die Frage des „Ob“, sondern auch des „Wie“ zu klären. Wer bereits entsprechende arbeitsrechtliche, datensicherheits- und datenschutzrechtliche Vorkehrungen getroffen hat, wird gut aufgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, sind vor Einrichtung eines Homeoffices technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.
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