Das LG Köln schiebt ausufernden Auskunftsanspruch einen Riegel vor
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein umfassender Auskunftsanspruch über die Verarbeitung seiner personenbezogener Daten zu. Dazu gehört u.a. die Information über die Verarbeitungszwecke, Empfänger sowie die Speicherdauer.
Urteil des LG Köln zum Auskunftsanspruch
In dem Urteil des LG Köln (v. 18.03.2019, Az. 26 O 25/18) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Beklagte der Klägerin auf Verlangen der Klägerin verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt und angegeben, dass keine weiteren personenbezogenen Daten der Klägerin verarbeitet würden. Diese Auskunft schien der Klägerin nicht auszureichen, sodass sie ihren Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vor Gericht geltend machte.
Nach Ansicht der LG Köln ist die Klage unbegründet. Der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr zwischen Verantwortlichen und der betroffenen Person erneut ausgedruckt oder übersandt erhalten kann. Mit dem Auskunftsanspruch solle sichergestellt werden, dass der Betroffene Umfang und Inhalt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten beurteilen kann. Er diene nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen.
Die Beklagte habe bereits Auskunft erteilt und angegeben, weitere personenbezogene Daten seien nicht verarbeitet worden. Aus Sicht des Landgerichts gebe es keine Anhaltspunkte, warum die erteilte Auskunft nicht vollständig sei, insbesondere ein substantiierter Vortrag der Klägerin, welche Daten darüber hinaus verarbeitet worden sein könnten, sei nicht erfolgt.
Das Landgericht stützt sich mit seiner Rechtsauffassung auf einen Beschluss des OLG Köln vom 26.07.2018 (Az. 9 W 15/18) zum Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a. F.
Fazit
Das Urteil des LG Köln zum Auskunftsanspruch ist erfreulich und zu begrüßen, weil es sich auf den Kern des Datenschutzes besinnt und die Grundrechtspositionen von Betroffenen und Unternehmen in Ausgleich bringt. Datenschutz ist kein Supergrundrecht und darf nicht zu einer unangemessenen Belastung von Unternehmen führen.
Dieses Urteil dürfte allerdings nicht unumstritten sein, weil sich das Gericht auf die Ausführungen des OLG Köln zum Auskunftsanspruch nach der alten Fassung des BDSG stützt. Ob diese Begründung einer europarechtlichen Auslegung durch den EuGH standhält, ist fraglich.
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