Die neue Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit Google

Zunächst einmal ist zu beachten, dass alle Verträge, die mit Google vor September 2016 geschlossen wurden, weiterhin gültig sind. Haben Sie jedoch einen Vertrag vor September 2016 geschlossen, hat dieser seine Gültigkeit verloren. Diese alten Verträge von Google beriefen sich auf den Safe-Harbour-Beschluss aus dem Jahr 2000, der mittlerweile für unwirksam erklärt wurde. Sie müssen in diesem Fall einen neuen Vertrag schließen.
Des Weiteren muss eine AVV mit Google geschlossen werden, wenn dies bisher noch gar nicht erfolgt ist, etwa weil Sie mit ihrer Webseite neu bei Google analytics sind.

Wie wird eine neue Auftragsverarbeitungsvereinbarung geschlossen?

Ist eine neue AVV notwendig haben Sie zwei Möglichkeiten:
Zum einen kann man den Vertrag (in der Form vom September 2016) im Internet unter www.google.com/analytics/terms/de.pdf einsehen, ausdrucken, ihn ausfüllen und per Post an die europäische Niederlassung von Google nach Irland senden. Die Adresse ist:

Contract Administration Department
Google Ireland Ltd
Gordon House
Barrow Street
Dublin 4
Irland

Zum anderen muss es nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO ab dem 25.05.2018 auch möglich sein, den Vertrag elektronisch bei Google einzureichen ("elektronisches Format"). Die Auslegung des Begriffs ist allerdings aktuell noch völlig ungeklärt. Daher dürfte der sicherste Weg der Postweg sein. Eine Antwort von Google kann dann allerdings vier bis acht Wochen dauern.

Wichtig: Zusatz zur Datenverarbeitung

Aufgrund der DSGVO ist nach dem Vertragsabschluss nun noch ein weiterer Schritt erforderlich. Da Google die AVV noch auf dem Stand von 2016 hat, muss einem sog. „Zusatz zur Datenverarbeitung“ zugestimmt werden. Dieser ergänzt die AVV nach den DSGVO-Vorgaben.
Einzusehen ist dieser in den Kontoeinstellungen. Sie gelangen dorthin über die Schaltflächen Verwaltung -> Konto -> Kontoeinstellungen. Unter Zusatz anzeigen kann der „Zusatz zur Datenverarbeitung“ aufgerufen und durchgelesen werden. Mit Fertig muss die In-Kenntnisnahme dann bestätigt werden. Durch das erneute Klicken auf Fertig werden die Einstellungen gespeichert.

Wichtig ist, dass Sie diesen Schritt auch wirklich durchführen. Erst danach ist die Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit Google auf dem neuesten Stand.

Praxistipp

Auf Sie als Webseitenbetreiber und Nutzer von Google-Tools wie Google analytics kommt mit der Datenschutz-Grundverordnung einiges zu. Auch wenn der Abschluss einer aktuellen AVV mit Google auf den ersten Blick recht einfach erscheint, können sowohl rechtliche als auch technische Fragen und Probleme auftreten. Hier kann es im Einzelfall ratsam sein, anwaltlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit alle Anforderungen der DSGVO erfüllt werden.
Weiterhin ist es zur DSGVO-konformen Gestaltung der Webseite empfehlenswert, technische Unterstützung hinzuzuziehen, um z.B. IP-Adressen zu anonymisieren oder die Opt-Out-Möglichkeit gegen das Setzen von Cookies zu wählen..

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