E-Mail-Werbung ohne Einwilligung – Was ist erlaubt?
Grundsatz Einwilligung
Grundsätzlich stellt E-Mail-Werbung ohne vorherige Zustimmung durch die Empfänger:innen eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 UWG dar. Und Achtung: Hierunter fallen auch Kundenzufriedenheitsumfragen und Produktempfehlungen in Signaturzeilen, diese werden ebenfalls als Werbung eingestuft. Das gilt auch, wenn diese in Kombination mit erforderlicher Kund:innenkommunikation, zum Beispiel in einer Bestellbestätigung erfolgt (BGH, Urt. v. 10.7.2018 – VI ZR 225/17).äßig zu überprüfen.
Ohne Zustimmung nur unter besonderen Voraussetzungen
Eine Ausnahme kann jedoch bei der Kommunikation mit Bestandskund:innen vorliegen: Gemäß § 7 Abs. 3 UWG dürfen Unternehmen diesen unter bestimmten Voraussetzungen E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung zukommen lassen. Dabei geht man davon aus, dass in einer Geschäftsbeziehung generell Interesse an weiteren Produkten oder Dienstleistungen besteht und man darüber informiert werden möchte. Hierfür müssen jedoch folgende Voraussetzungen nebeneinenander vorliegen:
- Der oder die Unternehmer:in muss die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden oder der Kundin erhalten haben,
- Die E-Mail-Adresse darf ausschließlich nur für die Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwandt werden,
- Es darf kein Widerspruch hierzu seitens der Kundschaft vorliegen,
- Der Kunde oder die Kundin muss bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verwendung jederzeit kostenlos widersprochen werden kann.
Der Teufel steckt im Detail
En detail bedeutet dies:
- Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung
Das Gesetz knüpft daran an, dass zwischen der oder dem Unternehmer:in und der oder dem Empfänger:in bereits eine Vertragsbeziehung existent sein muss. Eine reine Vertragsanbahnung reicht hingegen nicht aus, selbiges gilt für das reine Anlegen eines Kund:innenkontos.
Ferner muss der oder die Unternehmer:in die E-Mail-Adresse selbst und nicht über Dritte erlangt haben.
- Werbung nur für Eigenes
Diffizil ist die Beschränkung auf Werbung nur für eigene Produkte oder Dienstleistungen zu erachten. Die Rechtsprechung sieht hier einen sehr engen Rahmen vor, teilweise wird eine „Austauschbarkeit“ der jeweiligen Objekte gefordert oder aber, dass diese einem „gleichen oder zumindest ähnlichem Bedarf oder Zweck“ diesen. Zulässig wäre mithin ein neues Kugelschreibermodell zu bewerbe-En, soweit ein Kunde oder eine Kundin bereits Kugelschreiber bei einem Unternehmen gekauft hat. Denkbar wären zudem Zubehör- oder Ersatzartikel wie beispielweise neue Minen für die oben genannten Kugelschreiber. Die Bewerbung des gesamten Sortiments ist von § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG jedoch nicht umfasst.
- Kein Widerspruch
Die Kundschaft dürfte zudem der Verwendung der Mailadresse nicht widersprochen haben. Dieser Widerspruch ist formfrei, das bedeutet er kann sogar mündlich oder über beliebiges anderes Kommunikationsmittel erfolgen.
- Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Bei Erhebung und bei jeder Verwendung muss das Unternehmen die Kund:innen klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit kostenlos widersprochen werden kann. Hierfür muss eine Kontaktadresse durch das Unternehmen benannt werden, möglichst ist der Widerspruch direkt aus der E-Mail möglich. Die einfachste Variante ist hier ein Abmeldelink, der nach Anklicken zu einer direkten Austragung der E-Mail-Adresse aus dem Werbe-E-Mail-Verteiler führt.
Fazit
Sind alle 4 Voraussetzungen erfüllt, so dürfen Unternehmer:innen per Mail ohne ausdrückliche Einwilligung Kontakt zu ihren Bestandskund:innen zu Werbezwecken aufnehmen. Ist dies nicht der Fall, so kann sich der oder die Empfänger:in, soweit er oder sie Verbraucher:in ist, auf einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Ist der oder die Empfängerin ein Unternehmen, so könnte ein Eingriff in den eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb vorliegen. Daher sind Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog denkbar. Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften wie § 7 UWG können von konkurrierenden Wirtschaftsbetrieben oder Verbraucherverbänden zudem abgemahnt werden. Geschieht dies über einen Anwalt oder eine Anwältin müssen mitunter auch deren Kosten getragen werden. Dazu besteht die Gefahr von Bußgeldern, die aufgrund der nicht datenschutzkonformen Verwendung der E-Mail-Adressen durch die Aufsichtsbehörden verhängt werden können. Letztendlich können die hier betroffenen Personen zusätzlich noch immaterielle Schadensersatzansprüche aufgrund der Datenschutzverstöße geltend machen.
Wichtig: Unternehmen sollten genau darauf achten, ihre Datenverarbeitung in Einklang mit den oben genannten Voraussetzungen auszugestalten und regeln