Einsatz von Google Analytics – IP-Anonymisierung als Grundvoraussetzung für die Nutzung

Sachverhalt

Der Kläger besuchte am 24. März 2018 die Website der Beklagten. Dabei stellte er fest, dass der Tracking-Dienst Google Analytics aktiviert war, jedoch ohne die IP-Anonymisierung. Der Kläger behauptete, dass durch den Besuch der Website seine IP-Adresse ohne seine Zustimmung vollständig an die Google Inc. übermittelt wurde.

Aus diesem Grund begehrte der Kläger durch anwaltliches Schreiben die Abgabe einer Unterlassungserklärung der Beklagten.

Auf sein Vorbringen erwiderte die Beklagte, dass die IP-Adresse des Klägers nicht seiner Person zugeordnet werden könne, da diese verschlüsselt an Google weitergegeben wurde. Außerdem sei es Aufgabe des Klägers, sich vor ungewollter Weitergabe seiner IP-Adresse durch entsprechende Browsereinstellungen zu schützen, da die Anonymisierung mit nur geringem technischem Aufwand möglich sei.

Entscheidung des Gerichts

Diese Argumentation lehnte das LG Dresden ab. Es widerspreche den Grundsätzen des Datenschutzes, Betroffenen eine Pflicht aufzuerlegen, sich vor Rechtsverletzungen selbst zu schützen, anstatt diese vor Eingriffen in ihre Rechte zu schützen.

Das Gericht entschied, dass es vorliegend durch die Weitergabe zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers kam. Die IP-Adresse des Klägers zähle zu seinen personenbezogenen Daten, welche in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung fallen. Das Gericht konnte weder die Einwilligung des Klägers (§ 13 Abs. 2 TMG oder § 4a BDSG a.F.) noch eine Rechtfertigung für den Eingriff feststellen.

Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB analog zu.

Verdrängt die DSGVO die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG?

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom LG Dresden nach den alten Regelungen des BDSG und des TMG behandelt, da die DSGVO zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Doch welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen der DSGVO auf die Nutzung von Google Analytics? Werden die „alten“ Regelungen des TMG verdrängt oder finden Sie immer noch Anwendung bei Datenverarbeitungen in Zusammenhang mit dem Tracking?

Eine klare Position hierzu beziehen die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) kam bereits im April 2018 zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des TMG mit dem Inkrafttreten der DSGVO durch diese verdrängt werden. Auch in der Literatur geht die ganz herrschende Meinung von einer Verdrängung der Datenschutzregeln des TMG durch die DSGVO aus.

Eine teilweise vertretende Literaturansicht geht jedoch so weit, die Fortgeltung §§ 11 ff. TMG zu bejahen, soweit diese der Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie dienen und somit nach Art. 95 DSGVO kein Anwendungsvorrang der DSGVO bestehe. Es ist jedoch umstritten, inwieweit die Vorschriften des TMG der Umsetzung der ePrivacy-RL dienen. Jedenfalls der BGH geht in einem Vorlagebeschluss vom 05.10.2017 davon aus, dass die Regelungen des TMG die ePrivacy-RL nicht -oder jedenfalls nicht ausreichend- in deutsches Recht umsetzten. Soweit erscheint es zweifelhaft, dass die §§ 11 ff. TMG nicht vorrangig der Umsetzung datenschutzrechtlicher Regelungen dienen und vom Geltungsvorrang der DSGVO verschont bleiben.

Tracking nach der DSGVO

Als Rechtsgrundlage für Google Analytics nach der DSGVO kommen insbesondere Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a (Einwilligung) sowie Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f (berechtigte Interessen) in Betracht. Vorliegend ist z.B. der DSK der Ansicht, dass das Tracking von Nutzern auch bei entsprechender Pseudonymisierung nur noch durch eine Einwilligung legitimiert werden zu kann. Andere stützen das Tracking – zumindest bei entsprechender Pseudonymisierung- auf die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f. Danach sei das Tracking gerechtfertigt, wenn dem berechtigten Interesse des verarbeitenden Verantwortlichen keine überwiegenden Rechte und Interessen des betroffenen Nutzers entgegenstehen. Durch die Pseudonymisierung seien Internetnutzer hinreichend geschützt.

Fazit

Bei der Frage, ob die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG, auf welche das LG Dresden im vorliegenden Sachverhalt seine Entscheidung stützte, von der DSGVO verdrängt werden, oder ob diese immer noch einen Anwendungsbereich haben, herrscht Rechtsunsicherheit. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die §§ 11 ff. TMG von der DSGVO verdrängt werden. Jedoch selbst wenn von der vorrangigen Anwendung der DSGVO ausgegangen wird, ist die Frage nach der zutreffenden Rechtsgrundlage für Google Analytics ungeklärt. Der Streit zur Abwendung des TMG und der einschlägigen Rechtsgrundlage dürfte jedoch spätestens mit Inkrafttreten der europäischen ePrivacy-Verordnung hinfällig sein.

Unabhängig von der Frage, welche Regelungen einschlägig sind kann unter Begutachtung des Urteils des LG Dresden vom 11.01.2019 festgehalten werden, dass die Aktivierung der IP-Anonymisierung eine Grundvoraussetzung für die Nutzung von Google Analytics ist.

Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?

Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: Rechtsanwalt Tröber