Entscheidung des BGH über Auslistungsbegehren
Negative Suchergebnisse zu Lasten des Klägers
In dem Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten, der Verantwortlichen für die Suchmaschine „Google“, es zu unterlassen, gewisse Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste anzuzeigen.
Die Artikel berichteten unter anderem von einem finanziellen Defizit bei dem Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation von knapp 1.000.000 €, bei welchem der Kläger die Position des Geschäftsführers bekleidet.
Nutzern der Suchmaschine wurden bei der Google-Suche nach der Person des Klägers die besagten Artikel angezeigt.
Entscheidungsanleitende Grundrechtsabwägung
Nachdem die Klage abgewiesen wurde und die Berufung ebenfalls keinen Erfolg hatte, hat nun auch der BGH die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach der DSGVO bestehe kein uneingeschränktes Recht auf Vergessenwerden gegenüber Google.
Der Anspruch des Klägers auf Auslistung der Suchergebnisse ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung vorzunehmen.
Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der Artikelanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen sei, gelte keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen. Die beeinträchtigten Grundrechte des Klägers und der Beklagten stünden sich im Rahmen dieser Abwägung vielmehr gleichberechtigt gegenüber.
Im konkreten Fall würden die betroffenen Grundrechte des Klägers hinter den Interessen der Beklagten zurücktreten. Entscheidend hierfür seien unteranderem die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit an den verlinkten Artikeln, sowie die fortdauernde Rechtmäßigkeit der Berichterstattung.
Fazit
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass nach der DSGVO kein uneingeschränktes „Recht auf Vergessenwerden“ besteht.
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