Künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigtem Königreich: Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)
Vorbereitung der Verhandlungen
Am 25.02.20 nahm der Europäische Rat den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Eröffnung von Verhandlungen für eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich (und Nordirland) an. Die Verhandlungsrichtlinien (d.h. die Ziele, die im Laufe der Verhandlungen erreicht werden sollten) hierzu basieren auf dem Empfehlungsentwurf, welchen die Europäische Kommission am 03.02.20 vorgelegt hat. Ziel der Kommission – Verhandlungsführer der EU – sei es, eine umfassende Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich zu schließen, in deren Rahmen die Interessen der EU bestmöglich geschützt werde.
Am 12.02.20 wurde der EDSB von der Kommission zur Beratung und Unterstützung während der Verhandlungen konsultiert. Der EDSB ist eine unabhängige Behörde der EU, die alle EU-Organe und Einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten kontrolliert und gegebenenfalls berät, sodass der erforderliche Schutz von Privatsphäre gewährleitet wird.
Ziele der Verhandlungen
Bis zum Ablauf der Übergangsphase am 31.12.20 (falls diese nicht um bis zu zwei Jahre verlängert wird) gilt gemäß des Austrittsabkommens für das Vereinigte Königreich Unionsrecht. Bei Ablauf des Übergangszeitraums ohne Übereinkommen würde das Vereinigte Königreich zu einem Drittstaat i.S.d. DSGVO und der freie Datenaustausch wäre in der Folge nicht mehr möglich.
Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, die nach dem Ende der Übergangphase voraussichtlich fortgesetzt wird, sei es daher nach dem EDSB besonders wichtig, sicherzustellen, dass die Grundrechte und die Datenschutzbestimmungen der EU in der geplanten künftigen Partnerschaft vollumfänglich einhalten würden.
Nur so sei auch weiterhin ein im gemeinsamen Interesse liegender, umfassender Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener und sensibler Daten, möglich.
Hierzu unterstütze der EDSB die in der Empfehlung der Kommission enthaltenen Verpflichtung, auf eine Angemessenheitsentscheidung hinzuarbeiten, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt seien. Jede wesentliche Abweichung von datenschutzrechtlichen Regelungen der EU, die zur Senkung des Schutzniveaus führen würde, würde die Angemessenheitsfeststellung jedoch stark behindern.
Der EDSB empfiehlt weiterhin, dass die Union sich auf alle Eventualitäten vorbereiten solle, einschließlich der Fälle, in denen die Angemessenheitsentscheidungen nicht innerhalb der Übergangszeit, überhaupt nicht oder nur in Bezug auf einige Bereiche angenommen werden könne.
Mit Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigtem Königreich, welche auch einen Datenaustausch im Strafverfolgungsbereich, aber auch anderen Bereichen, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Behörden mit sich bringe, sei es nach dem EDSN besonders wichtig, dem Umfang der geplanten Angemessenheitsentscheidungen klar zu definieren und Klarheit über den anwendbaren Rechtsrahmen für die verschiedenen Formen des in der Partnerschaft vorgesehenen Datenaustauschs zu schaffen.
Außerdem sei im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auf die Frage einzugehen, ob und unter welchen Bedingungen das Vereinigte Königreich die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer vorsehe. Hierzu lägen bisher kaum Informationen vor.
Schließlich stehe der EDSB der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament weiterhin für Beratung zur Verfügung.
Fazit
Die offiziellen Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich sollen laut der Europäischen Kommission am 02.03.20 beginnen. Die Frage, ob die geplante Partnerschaft zustande kommen und wie diese ausgestaltet sein wird, bleibt spannend.
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