LG Potsdam: Datenschutzhinweise? Die liest doch kein Mensch.

Hintergrund

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Vergütung für die Veröffentlichung von Firmendaten der Beklagten im Internet. Nachdem in 1. Instanz das Amtsgericht Potsdam eine Zahlungspflicht der Beklagten verneint hatte und die Klägerin überdies zur Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung verurteilt hatte, scheiterte die Klägerin auch in der 2. Instanz vor dem Landgericht Potsdam (Az. 6 S 21/21). So urteilte das Landgericht, der von der Klägerin verlangte Preis betrage mehr als das Doppelte des Marktpreises. Zudem habe sie die Unerfahrenheit der Beklagten gezielt ausgenutzt, so dass das wucherähnliche Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und mithin nichtig sei.

Platzierung der Vergütungsregelung in der Nähe zu den Datenschutzhinweisen

Obgleich sich das Landgericht Potsdam mit der Feststellung der Sittenwidrigkeit hätte begnügen können, stützte es die Unwirksamkeit der Zahlungsklausel aufgrund Ihres überraschenden Charakters auch auf § 305c Abs. 1 BGB (dazu Rn. 27).

Die Klägerin habe „die Hinweise zur [...] Kostenpflicht bewusst in die unmittelbare Nähe zu den Hinweisen über das BDSG/die DSGVO gerückt. Der Zusatz BDSG/DSGVO führt, gerade wenn er wie hier als Einleitung zu einer hervorgehobenen Passage des "Kleingedruckten" dient, nach der Erfahrung der Kammer vielfach dazu, dass der Leser eines Schriftstücks nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit walten lässt, die Passage vielmehr in der Annahme, es handle sich nur um Datenschutzhinweise, übergeht.


Seit Einführung der DSGVO sind Kunden bei jedem Vertragsabschluss mit teilweise sehr umfangreichen Hinweisen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung konfrontiert. Die entsprechenden Hinweise/Vorschriften sind in aller Regel nicht verhandelbar, sondern werden den Kunden zur Kenntnis vorgelegt. Eine vertiefte Lektüre wird nicht erwartet und dürfte auch von kaum einem Kunden vorgenommen werden.


Damit besteht eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein erheblicher Teil der Adressaten den Text nicht tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Gerade diesen Effekt macht sich die Klägerin zu Nutze, indem sie die Höhe der anfallenden Kosten in die unmittelbare Nähe zu den Ausführungen zu den Hinweisen über das BDSG/die DSGVO setzt.“

Hinweise für die Praxis

Den Ausführungen des Landgerichts Potsdam mag man – mit einem Schmunzeln einerseits und einem Kopfschütteln anderseits – aufgrund der in der Praxis oft ausufernden Datenschutzhinweise zustimmen. Nur die wenigsten Menschen dürften Hinweise zum Datenschutz in jeder Situation aufmerksam zur Kenntnis nehmen.

Das Urteil verdeutlicht jedoch einmal mehr, dass Vertragsbedingungen (AGB) und Datenschutzhinweise in der Praxis sauber getrennt werden sollten. Das „Verstecken“ von Klauseln in undurchsichtigen „Mischwerken“ kann dazu führen, dass in der Regel wirksame Klauseln (z.B. über die Vergütungspflicht) im Einzelfall aufgrund Ihres überraschenden Charakters doch für unwirksam erklärt werden. Auch uns lagen schon mehrfach Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, welche zu Beginn Ausführungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit oder zum Datenschutzbeauftragten enthielten.

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Über Johannes Brinkmann, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Johannes Brinkmann war in der Kanzlei vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2022 insbesondere in den Bereichen Datenschutzrecht und IT-Vertragsrecht tätig.