LG Rostock: Zur Ausgestaltung von Cookie-Bannern
Sachverhalt
Die Klägerin, der Dachverband der 16 deutschen Verbraucherzentralen, machte gegen die Beklagte unter anderem Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften geltend.
Die Beklagte setzte auf Ihrer Seite Tracking- und Analyse-Tools ein (u.a. Google-Analytics). Zur Einholung erforderlicher Einwilligung nutzte sie ein Cookie-Banner. Das Banner zeigte vier vorausgewählte Ankreuzkästchen (Kategorien) sowie das Feld mit der Beschriftung „OK“ an. Die Kategorien konnten manuell abgewählt werden. Eine Auswahl nur essenzieller Cookies war nicht ohne Zwischenschritte möglich.
Im Laufe des Verfahrens und in Folge des Urteils des BGH vom 28.05.2020 änderte die Beklagte die Gestaltung des Banners. Nunmehr konnte der Nutzer zwischen einem grau unterlegten Feld mit der Beschriftung „Nur Notwendige Cookies verwenden“, einem grün unterlegten Feld mit der Beschriftung „Cookies zulassen“ sowie der Möglichkeit „Details anzeigen“ wählen.
Banner Nr.1: Voreingestellte Cookies & „OK“ Button
In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2020 (AZ I ZR 7/16) hat das Landgericht Rostock entschieden, dass der Webseitenbetreiber Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Markforschung nur mit einer Einwilligung des Nutzers verwenden dürfe.
Eine elektronisch erklärte Einwilligung des Nutzers mithilfe von voreingestellten Ankreuzkästchen genüge den Einwilligungserfordernissen der Informiertheit und Freiwilligkeit nicht. Unabhängig von der Möglichkeit einzelne Cookies abwählen zu können, könne von keiner wirksamen Einwilligung ausgegangen werden. Verbraucher würden sich in der Praxis scheuen, erst in mehreren Schritten Cookies abzuwählen. Vielmehr würden diese in der Folge alle Cookies akzeptieren, ohne sich der Tragweite ihrer Erklärung bewusst zu sein.
Banner Nr. 2: „Versteckte“ Abwahlmöglichkeit
Auch das geänderte Cookie-Banner entspreche nach Auffassung des Landgerichts Rostock nicht den Vorgaben einer wirksamen Einwilligung. Stein des Anstoßes war insofern, dass der Button „Nur notwendige Cookies zulassen“ gestalterisch gegenüber dem Feld „Cookies zulassen“ in den Hintergrund rücke. Demnach erscheine der grüne Button (Cookies zulassen) für einen Verbraucher als alternativlose Auswahlmöglichkeit. Der graue Button werde demnach als nicht gleichwertig wahrgenommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wisse der Verbraucher nicht, welche Tragweite seine Erklärung habe.
Kritik und Auswirkungen auf die Praxis
Nach dem Urteil des BGH vom 28.05.2020 überrascht die Entscheidungen des LG Rostock zum Banner Nr. 1 nicht. Hinsichtlich des geänderten Cookie-Banners ist allerdings der Ausgang der eingelegten Berufung abzuwarten.
Über die Ansicht des Gerichts, schon die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Auswahlfelder im Cookie-Banner führe zu einer Unwirksamkeit der darüber eingeholten Einwilligungen, lässt sich trefflich streiten.
So bestanden im vorliegenden Fall zwei in ihrer Größe gleichwertige Auswahlfelder, die mittels eines Rechtecks dargestellt wurden. Diese waren zudem nebeneinander angeordnet. Die farbliche Unterscheidung der Felder mag – entgegen der Auffassung des Gerichts – eine Differenzierung gerade erleichtern. Allein aus der farblichen Gestaltung mag unserer Ansicht nicht darauf geschlossen werden, dass Verbraucher nur von einer Auswahlmöglichkeit ausgehen. Anders dürfte der Fall liegen, wenn Nutzer Eingabefelder optisch überhaupt nicht wahrnehmen können und ein entsprechendes Feld erst suchen müssen.
Was nun?
Beim Einsatz von nicht essenziellen Cookies und Drittanbieterdiensten ist Vorsicht geboten. Der Einsatz von Cookies zu Werbezwecken und zur Profilbildung ist datenschutzkonform nur möglich ist, wenn eine wirksame Einwilligung des Nutzers eingeholt wurde. Um diese wirksam einzuholen, sollte die Gestaltung des Consent-Banners / Cookie-Banners wohlüberlegt sein. Einerseits ist es verständlich, den Webseitenbesucher durch die Gestaltung möglichst zum Akzeptieren aller Cookies zu verleiten. Wer dieses Spiel allerdings zu weit treibt oder Nutzern bereits keine Auswahlmöglichkeit einräumt, riskiert Abmahnungen und Bußgelder. Ohne Rechtsgrund (hier: Einwilligung) ist die Verarbeitung aufgrund der Ausgestaltung der DSGVO als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig
Daher empfiehlt es sich, insbesondere Cookie-Banner prüfen zu lassen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren. Zu einer Erstberatung und zu weiteren Fragen rund um das Thema Datenschutz auf Webseiten können Sie uns gerne kontaktieren.
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