Schmerzensgeld nach DSGVO – Nach Kündigung müssen Profildaten von Arbeitnehmer*innen aus dem Netz
Der dem Fall vor dem ArbG Köln zugrundeliegende Sachverhalt betraf eine Professorin, deren Profil nach Ende des Arbeitsverhältnisses online als PDF im Rahmen einer Suche bei der Suchmaschine „Google“ zu finden war, obwohl die Parteien zuvor vereinbart hatten, dass die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerin mit Ende des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden sollten. Zwar waren die personenbezogenen Daten der Klägerin von der Website der Beklagten gelöscht worden, jedoch konnte ihr Profil im Wege einer Google-Suche weiterhin (versteckt) gefunden werden (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - 5 Ca 4806/19, zit. nach openjur.de, Rn. 6 – 29).
Entscheidung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Köln
Das ArbG Köln sah darin einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Die personenbezogenen Daten hätten unverzüglich gelöscht werden müssen, sofern diese nicht mehr notwendig seien (ArbG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - 5 Ca 4806/19, zit. nach openjur.de, Rn. 36). Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO stehe der Klägerin demnach der Ersatz des immateriellen Schadens zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes bezifferten die Richter*innen mit 300 EUR.
Können auch Rechtsverfolgungskosten eingeklagt werden?
Weitere Anträge der Klägerin hinsichtlich der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wurden jedoch mit dem Verweis auf § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift bestehe – entgegen der Auffassung der Klägerin - kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten oder eines Beraters. Die Klägerin hatte zuvor angeführt, dass die Regelung aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar sei. Diese Auffassung teilte das LAG jedoch nicht. § 12a ArbGG betreffe allein die Kosten des Beseitigungsanspruchs. Es handele sich nicht um eine Ausformung des Beseitigungsanspruchs (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020 – 2 Sa 358/20, zit. nach openjur.de, Rn. 56). Das LAG Köln hat die insoweit und auch in Bezug auf das versagte höhere Schmerzensgeld eingelegte Berufung zurückgewiesen (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 2 Sa 358/20, zit. nach openjur.de, Rn. 1).
Praxistipp
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses personenbezogene Daten ehemaliger Arbeitnehmer*innen von den Online-Präsenzen des Arbeitgebers gelöscht werden. Dies betrifft neben den Unternehmens-Websites, auch mögliche Treffer in Suchmaschinen, wenn diese versteckte Seiten der Websites anzeigen. Ausnahmen dürften allenfalls dann bestehen, wenn Arbeitnehmer*innen der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen.
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