TTDSG – neue gesetzliche Regelung zur Verwendung von Cookies
Was normiert das TTDSG hinsichtlich der Nutzung von Cookies?
Im Rahmen des neuen TTDSG werden Regelungen in Bezug auf Cookies in § 25 TTDSG getroffen. Nach diesem dürfen Speicherungen auf den Endgeräten von Nutzer*innen oder ein Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur erfolgen, wenn die Nutzer*innen dem zugestimmt haben. Hinsichtlich der Anforderungen an die Einwilligung verweist § 25 Abs. 1 a.E. TTDSG auf die Datenschutzgrundverordnung. Zusätzlich fordert § 25 Abs. 1 TTDSG, dass Nutzer*innen klare und umfassende Informationen bereitgestellt wurden. Insgesamt ist die in § 25 TTDSG getroffene Regelung stark an Art. 5 Abs. 3 e-Privacy-RL angelehnt (vgl. Golland/Orthmann, Bundestag beschließt Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, 20.05.2021).
Gibt es Ausnahmen?
Von diesem Grundsatz werden in § 25 Abs. 2 TTDSG zwei Ausnahmen normiert. Zum einen soll die Einwilligung entbehrlich sein, wenn der Zweck sich auf die Ermöglichung der Übersendung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz beläuft, § 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG. Zum anderen soll sie entbehrlich sein, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist und Nutzer*innen den Telemediendienst ausdrücklich nutzen wollen, § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.
Können Nutzer*innen die von ihnen erteilten Einwilligungen verwalten oder Voreinstellungen treffen?
In § 26 TTDSG ist vorgesehen, dass zukünftig Personal-Information-Management-Systeme, die den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 TTDSG entsprechen zur Verwaltung erteilter und zu erteilender Einwilligungen verwendet werden können.
Auswirkungen für Telemedienanbieter*innen
Für Webseitenbetreiber*innen oder Anbieter*innen anderer Telemediendienste ergeben sich hinsichtlich des Einsatzes von Cookies / vergleichbarer Technologien sowie der Gestaltung der Consent-Banner keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur aktuell geltenden Rechtslage. Webseitenbetreiber*innen sollten - soweit noch nicht geschehen - Ihre Lösung zum Consent-Managment (Einsatz von Cookies, Consent-Banner, Datenschutzerklärung) auf Rechtskonformität prüfen oder überprüfen lassen. Unzureichende oder gar fehlende Consent-Lösungen stellen - auch aufgrund der zunehmenden Beschwerden - ein nicht unerhebliches Risiko dar.
Inwieweit und wann zukünftig der Einsatz von Dienste zur Einwilligungsverwaltung i.S.d. § 26 TTDSG möglich ist,bleibt zu beobachten. Bevor die "lästigen" Cookie-Banner aus unserem Alltag verschwinden, dürfte noch einige Zeit vergehen.
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