VG Ansbach: Kein Anspruch auf Bußgeldverhängung nach der DSGVO
Sachverhalt
Mit dem Urteil vom 16.03.2020 wies das VG Ansbach die Klage eines Arbeitnehmers ab, der ihm Handeln seines ehemaligen Arbeitgebers einen Verstoß gegen Datenschutzrecht sah. Der Arbeitgeber hatte Firmenfahrzeuge durch ein eingebautes GPS-Ortungssystem überwachen lassen.
Nachdem eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien fehlschlug, legte der Arbeitnehmer zunächst Beschwerde beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ein. Das BayLDA verfolgte das Verfahren nicht weiter, worauf sich der Kläger an das VG Ansbach wandte. Mit seiner Klage begehrte er die Verhängung eines Bußgeldes nach der DSGVO durch das BayLDA gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Freie Ermessensausübung
Das VG Ansbach wies die Klage ab. Dem Betroffenem stehe nach der DSGVO grundsätzlich kein Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde oder auf Verhängung einer Sanktion durch die Behörden zu.
Auch im Hinblick auf Art. 83 DSGVO gelte der im öffentlichen Recht herrschende Grundsatz der freien behördlichen Ermessensausübung.
Das ergebe sich aus Art. 58 Abs. 2 lit. I DSGVO, welcher den Aufsichtsbehörden die Befugnis zum Verhängen einer Geldbuße einräumt. Danach sei die Verhängung einer Gelstrafe lediglich „gestattet" und es müsse in jedem Einzelfall die Berücksichtigung der individuellen Umstände erfolgen.
Das VG Ansbach stellte klar, dass der Behörde ein eigenständiges Ermessen in Bezug auf das „Ob“ einer Bußgeldverhängung eingeräumt sei. Eine Handlungspflicht bezüglich des Einschreitens der Aufsichtsbehörden könne dem Wortlaut nicht entnommen werden.
Von einer Handlungspflicht könne nur ausgegangen werden, sofern die Verhängung eines Bußgeldes im Einzelfall die einzig fehlerfreie Abhilfemaßnahme ist (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null).