Anders hatte es sich wohl die Gegenseite in dem vor dem Landgericht Münster verhandelten Fall (LG Münster, Urt. v. 14.03.2014, 022 O 115/13) vorgestellt. Auf eine Abmahnung wegen eines eindeutigen Wettbewerbsverstoßes hatte die Gegenseite nicht reagiert. Gegen die erwirkte einstweilige Verfügung hatte sie dann Kostenwiderspruch erhoben mit der eidesstattlich versicherten Behauptung, die Abmahnung habe sie erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erreicht. Der Briefumschlag sei beschädigt gewesen und von der Post selbst umverpackt worden. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte sie an und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen. Schutzbehauptungen dieser Art, vielfach an der prozessualen Wahrheitspflicht vorbei, finden sich häufig in Wettbewerbsprozessen. Hintergrund ist § 93 ZPO, wonach dem Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage bzw. Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben hat. Das ist bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorausgehende Abmahnung grundsätzlich der Fall. Denn nach § 12 Abs. 1 UWG soll der Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst abgemahnt werden. Allerdings trägt der Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen des §93 ZPO die Beweislast, vorliegend also dafür, dass ihm die Abmahnung tatsächlich erst nach Zustellung der Klage bzw. einstweiligen Verfügung zugegangen ist. Der Kläger ist lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben so rechtzeitig abgesandt worden ist, dass von einem rechtzeitigen Zugang - vor Zustellung der Klage - auszugehen ist (BGH zur sekundären Darlegungslast, MDR 2007, 1162, 1163). Eben dieses konnte die Klägerin glaubhaft darlegen, zumal sie das Absendedatum und das Datum der Briefkastenleerung dokumentiert hatte. Nun wäre es an der Gegenseite gewesen, den beschädigten Briefumschlag vorzulegen oder auf andere Weise (z.B. durch Büropersonal) nachzuweisen, dass die Abmahnung erst später zugegangen war. Dass konnte oder wollte die Gegenseite nicht, mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits - auch die weiteren - von ihr zu tragen waren.