Abmahnung bei Teilnahme an illegaler Online-Tauschbörse
Wie der Pressemitteilung vom 11.06.2015 zu entnehmen ist, hat der BGH in drei Verfahren zu Beweisfragen bei der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen im Internet Stellung genommen. In allen Verfahren ging es um Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber an den Musikstücken sowie um Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagten hatten verschiedene Tatsachen bestritten, die für die Abmahnung relevant waren:
Fehler bei der Identifizierung des Anschlussinhabers
Der Beklagte hatte behauptet, bei den Ermittlungen des Anschlussinhabers müsse es zu Fehlern gekommen sein, was auch ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe zeige. Vorbehaltlich der ausführlichen Begründung (die Urteile des BGH liegen noch nicht im Volltext vor) ist der BGH der Auffassung, dass dieser Vortrag noch nicht ausreicht. Die Beweiskraft des Ermittlungsergebnisses (Recherche der Fa. Promedia bzgl. Datei und IP-Adresse sowie die Auskunft des Providers) sei nur durch Darlegung konkreter Fehler im Einzelfall zu erschüttern. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe - so im zu entscheidenden Fall - reiche jedenfalls noch nicht (Geschäftszeichen I ZR 19/14).
Urlaubsbedingte Ortsabwesenheit
In einem weiteren Verfahren (Geschäftszeichen I ZR 75/14) hatte der Beklagte behauptet, er und seine Familie seien im Urlaub und Router wie PC seien in der Zeit vom Netz getrennt gewesen. Dieser Umstand war von den vom Beklagten benannten Zeugen (die Söhne und die Ehefrau) nicht bewiesen worden. Da der Beklagte nicht dargelegt hatte, dass ggf. Dritte Zugang zum PC oder Router hatten, griff die "tatsächliche Vermutung der Täterschaft" zu Lasten des Beklagten.
Belehrung von Kindern und Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen
Schließlich hatte der BGH über die Haftung der Aufsichtspflichtigen Mutter für die Teilnahme von minderjährigen Kindern an einer Tauschbörse zu entscheiden (Geschäftszeichen I ZR 7/14). Die Mutter hatte behauptet, die geständige Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt zu haben. Der BGH setzte seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus) fort und schloss eine Haftung der Eltern für ihre Kinder grundsätzlich aus, wenn diese ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Im vorliegenden Fall konnte eine Vernehmung der Tochter eben diese Belehrung und das Verbot wohl nicht den Beweis erbringen. Die Aufstellung allgemeiner Regelungen zu einem "ordentlichen Verhalten" reichten nicht aus.
Anmerkung:
Die Entscheidungen des BGH dürften deshalb von Interesse sein, weil sie die ohnehin bestehende sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers näher konkretisieren. Den Betroffenen ist daher zu raten, entsprechende Beweise sorgfältig zu sichern. Bei Aufklärung und entsprechenden Verboten von verständigen Kindern hilft da vielleicht nur der deutlich sichtbare Aufkleber auf dem Monitor, den die Eltern - mit Zeitstempel versehen - fotografieren. Denn welches Kind gibt bei der zeugenschaftlichen Vernehmung schon gerne zu, dass es sich über ein Verbot der Eltern hinweggesetzt hat?