Aktuelle Entwicklung im eCommerce (Dezember 2015 - Februar 2016)

1. Fehlende Datenschutzerklärung kann zukünftig teuer werden

Unternehmen, die keine oder eine unrichtige Datenschutzerklärung vorhalten, können abgemahnt werden. Die Einführung des Klagerechts für Verbraucherschutzverbände im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) schafft Klarheit - zum Nachteil der Unternehmen.

Mit Erweiterung des Klagerechts für Verbraucherschutzverbände bei einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, mithin auch gegen die Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG, abgemahnt werden kann. Hierzu hat der Gesetzgeber entsprechende Änderungen im Unterlassungsklagegesetz vorgesehen, welche am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und ab dem 24. Februar 2016 in Kraft getreten sind.

Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine Überprüfung der Datenschutzerklärung auf ihren Webseiten.

Ausführliche Informationen in unserem Beitrag vom 22.2.2016

2. UWG-Novelle 2015 – Was ist neu?

Die Umstrukturierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Anpassung an die EU-Richtlinie (UGP-RL) ändert die Paragraphenfolge und hebt den Verbraucherschutz stärker hervor. In der Sache gibt es jedoch wenig Neues.

Mit dem Inkrafttreten des neuen UWG am 10.12.2015 ist das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb novelliert und an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) angepasst worden. Neu ist die Umstrukturierung der Generalklausel des § 3 UWG "Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen", die Aufsplittung und Neufassung des alten § 4 UWG über die "Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" und die klare Differenzierung von Wettbewerbsverletzungen gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Der Verstoß durch Rechtsbruch ist nunmehr in § 3a UWG geregelt. Mit ihm werden verstöße gegen Marktverhaltensregeln (früher § 4 Nr. 11 UWG) erfasst, so etwa Verstöße gegen die Widerrufsbelehrungspflicht.

Bis auf die Ausweitung des Schutzes vor aggressiver Werbung auf Unternehmen gem. § 4a UWG ändert sich inhaltlich wenig. Für die unternehmerische Praxis dürften sich die Auswirkungen daher in Grenzen halten. Für diejenigen Juristen, die nicht täglich mit der Materie zu tun haben, wird die neue Struktur eine Herausforderung darstellen. Zur Verständlichkeit trägt diese jedenfalls kaum bei.

Ausführliche hierzu unser Beitrag vom 1.1.2016.

3. „Online-Streitbeilegung“ – neue Informationspflichten und weitere Auswirkungen

Nach der europäischen Verordnung über Online-Streitbeilegung (sog. ODR-Verordnung) müssen Onlinehändler über eine neue Plattform der EU informieren. Über diese Plattform können Verbraucher Beschwerden über Online-Händler einreichen. Online-Händler sind ab dem 9. Januar 2016 dazu verpflichtet, einen Link auf diese OS-Plattform der EU-Kommission bereitzuhalten. Die OS-Plattform ist nach Anlaufschwierigkeiten seit dem 15. Februar 2016 erreichbar.

Zudem wurde am 25. Februar 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Schon am 26. Februar trat ein erster Teil des Gesetzes in Kraft. Informationspflichten für Online-Händler finden sich in § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Verbraucher seine Ansprüche gegen einen Unternehmer gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat, ist künftig unwirksam.

Weitere Informationspflichten (Stichwort - „Alternative Streitbeilegung“) aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treten jedoch erst am 1. Februar 2017 in Kraft.

4. Vorsicht bei der Werbung mit „Nur in limitierter Stückzahl“

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (Az. 9 U 296/15) entschieden, dass eine Produktwerbung unzulässig ist, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ erfolgt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Mindestdauer des Vorrats nicht pauschal angegeben werden könne. Hat der Kunde jedoch keinen Anlass dazu, von einem Ausverkauf in wenigen Stunden auszugehen, ist der Unterlassungsanspruch begründet. Hierzu das OLG:


"Im Tenor kann eine Angabe zum Zeitraum, innerhalb dessen die beworbene Ware vorrätig sein muss, nicht erfolgen, denn dies hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art des Produkts, des Umfangs der Werbung, des Angebotspreises und der Erwartung der Verbraucher, ab.
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5, 5 a UWG steht dem Kläger aber nicht zu, soweit er die Werbung der Beklagten für den Verkauf des streitgegenständlichen Staubsaugers in den Filialen …[Z], ...[Y], ...[X] und ...[W] am 24. Februar 2014 beanstandet, denn nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hatte die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staubsauger in den betreffenden Filialen an diesem Tag nicht hinreichend bevorratet war. "


Vor Schaltung einer Werbung mit limitierter Stückzahl sollte also in jedem Falle die noch verfügbare Stückzahl überprüft werden. Ohne entsprechenden Hinweis auf einen möglicher Weise äußerst kurzfristigen Abverkauf ist die Werbung ggf. abmahnfähig.

5. Zulässigkeit sogenannter „No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (VI ZR 134/15) hat der BGH entschieden, dass Werbung innerhalb einer an sich zulässigen Mail genauso behandelt wird wie eine reine Werbemail. Es braucht die die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Eine gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Nach dieser klaren Positionierung des BGH sollten Online-Händler in Bestätigungsmails auf jegliche Form von (Eigen-)Werbung, in die nicht ausdrücklich eingewilligt wurde, verzichten.

6. Wann ist ein Widerruf rechtsmissbräuchlich?

Mit Spannung wird die Verhandlung vor dem BGH am 16.03.2016 erwartet. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger über das Internet bei der Beklagten, die mit einer Tiefpreisgarantie geworben hatte, zwei Matratzen gekauft. Die Matratzen wurden ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt. In der Folgezeit bat der Kläger unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters um Erstattung des Differenzbetrags, damit er von der Ausübung des ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts keinen Gebrauch mache. Das lehnte die Beklagte ab und der Kläger widerrief den Kaufvertrag.

Der BGH hat nun darüber zu entscheiden, ob der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Sollte der BGH die unterinstanzlichen Gerichte bestätigen, müssten Online-Händler zukünftig bis zu 2 Wochen nach dem Kauf mit Erstattungsforderungen der Kunden unter dem Druck eines ansonsten ohnehin jederzeit möglichen Widerrufs rechnen.

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