Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (Dezember 2016 – Februar 2017)
1. Neue Informationspflichten zur Alternativen Streitbeilegung im B2C-Onlinehandel seit dem 01.02.2017
Seit dem 01.02.2017 gelten neue Informationspflichten zur Alternativen Streitbeilegung im B2C-Onlinehandel. Die §§ 36, 37 VSBG enthalten weitere Informationspflichten, die die betroffenen Händler – neben den Informations- und Hinweispflichten, die sich aus der ODR-VO und sonstigen Vorschriften ergeben - erfüllen müssen.
Nach § 36 VSBG ist der Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ggf. ist zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.
Die Informationspflicht nach§ 37 VSBG wird ausgelöst, wenn eine Streitigkeit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht beigelegt werden kann. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher in Textform, z. B. per E-Mail, über seine Verpflichtung oder Bereitschaft zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren zu informieren. Außerdem muss er den Verbraucher ggf. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.
Achtung: Entgegen der Ansicht des OLG Dresden (Urteil vom 17.01.2017, Az.: 14 U 1462/16) dürften die Informationspflichten nicht nur den Marktplatzbetreiber (Amazon, eBay etc.), sondern vielmehr jeden Händler treffen, der über eine solche Plattform Waren anbietet (OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16).
2. Anklickbarer Link als Hinweis auf OS-Plattform
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 müssen Online-Händler auf ihrer Webseite auf die „Online-Schlichtungsplattform“ (kurz: OS-Plattform) der EU-Kommission verlinken. Mit Urteil vom 22.09.2016 (Az.: 28 U 2498/16) entschied das OLG München, dass dieser Link zwingend anklickbar sein muss und der Verbraucher so direkt an die OS-Plattform weitergeleitet werden kann. Die bloße Nennung der URL (als nicht anklickbarer Link) ist nicht ausreichend.
3. Markenverletzungen einer Marke als „Metatag“
Fremde Marken dürfen nur mit Zustimmung des Markeninhabers verwendet werden. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 06.10.2016, Az.: 6 U 17/14) liegt eine markenmäßige – und damit zustimmungsbedürftige - Markenbenutzung auch dann vor, wenn das Markenwort als „Metatag“ im Quellcode einer Internetseite verwendet wird, um das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen.
4. Unwirksamkeit der Doppelten Schriftformklausel
Der BGH (Beschluss vom 25.01.2017, Az.: XII ZR 69/16) entschied, dass die Doppelte Schriftform-Klausel in AGB unwirksam ist. Dies begründet der BGH mit dem Sinn und Zweck des § 305b BGB, dem Vorrang der Individualabrede. Danach dürfen für den Einzelfall getroffene individuale Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht durch davon abweichende AGB durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden.
Nicht nur dieser Beschluss des BGH macht die Entfernung einer solchen Klausel aus den AGB notwendig, sondern auch die Änderung des AGB-Rechts vom 01. Oktober 2016. Wir haben in unseren News bereits ausführlich berichtet.
5. Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit bei Zahlung über PayPal – auch, wenn später der Käuferschutz in Anspruch genommen wird
Nach Ansicht des LG Saarbrücken (Urteil vom 31.08.2016, Az.: 5 S 6/16) gilt die Kaufpreisforderung mit der vorbehaltslosen Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem PayPal-Konto als erfüllt. Diese Erfüllung bleibt auch durch das Käuferschutzverfahren von PayPal unberührt, da dieses eine gesonderte Dienstleistung darstellt.
Es bestehen jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der PayPal-AGB, da eine unverzügliche Rückerstattung bei Mängeln an der Kaufsache im Gesetz nicht vorgesehen ist. Zunächst hat der Verkäufer das Recht Nacherfüllung zu leisten. Eine Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit des PayPal-Käuferschutzes mit Blick auf die vorbezeichnete unverzügliche Rückzahlungspflicht bei Mängeln bleibt abzuwarten.
6. Neuanlage einer weiteren Artikelseite auf Amazon wettbewerbswidrig
In einem Hinweisbeschluss vom 20.10.2016 hat das OLG Hamm (Az.: I-4 0 80/16) deutlich gemacht, dass die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite auf der Verkaufsplattform Amazon für ein bereits über eine Artikeldetailseite angebotenes Produkt wegen Irreführung wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts geht ein zumindest nicht unerheblicher Teil der Amazon-Nutzer davon aus, dass für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereitgestellt wird und somit alle Anbieter über diese einzige Artikeldetailseite zu finden sind. Damit würde der Kunde zu einem Kaufabschluss bewegt, ohne nach Angeboten anderer Anbieter zu suchen und Angebotsvergleiche vorzunehmen zu können.
Für Online-Händler scheint die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite attraktiv, weil jeder angehängte Online-Händler für wettbewerbswidrige Inhalte auf der Artikelseite haftet. Wir berichteten hierzu bereits in unserem vorletzten Quartalsbericht.
7. Gesetzentwurf: Unzulässigkeit von Entgelten für gängige Zahlungsmittel ab 2018
Am 08.02.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die wesentlichen Regelungsinhalte der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie ((EU) 2015/2366 vom 25. November 2015) in deutsches Recht umsetzen soll. In erster Linie sind Zahlungsdiensteanbieter von den neuen Regelungen betroffen.
Es ist jedoch auch eine Vorschrift enthalten, die erhebliche Auswirkungen auf die Zahlungsabwicklungen im Online-Handel haben wird. Ein neuer § 270a soll im Rahmen des neuen Gesetzes in das BGB eingeführt werden, durch welchen Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner für unzulässig erklärt werden, die den Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zu entrichten.
Dies gilt für Zahlungsmittel der SEPA-Lastschrift und Überweisung sowohl im B2B als auch im B2C-Business. Kartenzahlverfahren zwischen Unternehmern sind nicht betroffen, im B2C-Bereich sind jedoch Entgelte für sämtliche Zahlungen verboten, die Verbrächer mit Debit- und Kreditkarten tätigen.
Achtung: Für den Fall, dass der Bundestag den Gesetzesentwurf verabschiedet, müssen Online-Händler Entgeltklauseln für bestimmte elektronische Zahlungsmittel ab dem 13.01.2018 aus ihren AGB streichen und außerdem von technischer Seite ihre Bezahlsysteme den neuen Gesetzesanforderungen anpassen.
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