Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (Juni 2014 – August 2014)
Wir informieren unsere Mandanten bereits seit 2010 quartalsweise über wesentliche gesetzliche Änderungen und neue Entscheidungen der Gerichte in einem Newsletter. Ab sofort stellen wir diesen Newsletter auch auf unserer Webseite ein. Möchten Sie über die neueste Entwicklung informiert bleiben? Dann senden Sie uns gerne eine Newsletteranfrage an info@kanzlei-schmitz.de oder abonnieren Sie einfach unsere facebook-Fanpage https://www.facebook.com/pages/Rechtsanw%C3%A4lte-Dr-Schmitz-Brakel-Tr%C3%B6ber-Denno/306593206041924, indem Sie diese „liken“ („Gefällt mir“-Button).
1. Achtung! Erhöhte Abmahngefahr nach dem 13.06.2014
Am 13. Juni 2014 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten. Lesen Sie hierzu auch unsere News vom 10.06.2014 kanzlei-schmitz.de/index.php. Schon kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden Verstöße gegen Verbraucher schützende Vorschtriften von eifrigen Mitbewerbern abgemahnt. Dabei ging es um veraltete Widerrufsbelehrungen, nicht verwendete Widerrufsformulare und die fehlende Information des Verbrauchers über seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelhaftungsrecht). Lesen Sie hierzu auch: kanzlei-schmitz.de/index.php
2. EU Kommission: Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie - Leitfaden
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie veröffentlicht: ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/files/crd_guidance_en.pdf. Hier finden sich Auslegungshilfen Zur Widerrufsbelehrung, zum Ausschluss des Widerrufsrechts, zu einzelnen Informationspflichten und zum Test der Ware. So wird beispielsweise klargestellt, dass der Verbraucher gelieferte Ware nur so testen darf, wie es ihm in einem normalen Ladengeschäft möglich wäre. Das bedeutet, dass man ein geliefertes Küchenmixgerät anfassen, betrachten und bestenfalls einmal laufen lassen darf. Nicht jedoch dürfte man einen Rührteig damit anrühren. Das Dokument ist nicht verbindlich, sondern soll Orientierung bieten und für die wirkungsvolle Anwendung des neuen Verbraucherrechts sorgen. Ob letztgenanntes Beispiel in der Rechtsprechung Gehör fände, bleibt abzuwarten. Bislang hatte der BGH in der Wasserbettentscheidung jedenfalls einkostenloses Widerrufsrecht auch für den Fall gesehen, dass das Wasserbett zu Prüfzwecken zuhause mit Wasser gefüllt wurde. Dass das Wasserbett danach nicht weiter verkäuflich war, änderte an dem kostenlosen Widerrufsrecht des Verbrauchers nichts (BGH, Urt. v. 3. Nov. 2010, Az.: VIII ZR 337/09).
3. Erstes Urteil zur neuen Widerrufsbelehrung
Eine Telefon- oder Faxnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, wenn diese im Impressum vorhanden ist, so das Landgericht Bochum (Urteil vom 06.08.2014, Az.: I-13 O 102/14). Zwar gibt es keine generelle gesetzliche Pflicht zur Angabe von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung. Wer allerdings im Impressum eine Telefonnummer und eine Faxnummer aufführt, muss zumindest diese auch in der Widerrufsbelehrung zur Erklärung des Widerrufs anbieten, kann sich jedenfalls nicht auf eine E-Mail-Anschrift beschränken.
4. OLG Hamburg zur Informationspflicht über wesentliche Warenmerkmale im so genannten Check-Out
Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 13.08.2014 (Az. 5 W 14/14) zum Umfang der Informationspflicht über wesentliche Warenmerkmale im sogenannten Check-Out (Informationszusammenstellung kurz vor dem letzten Klick) geäußert. Gemäß dem neuen § 312j Abs. 2 BGB hat der Unternehmer im Laufe des Bestellvorgangs den Verbraucher über verschiedenartige Eigenschaften zu informieren, die die konkret zu bestellende Ware oder Dienstleistung, aber auch die Lieferbedingungen und Zahlungsbesonderheiten betreffen. Erforderliche Bestandteile der Check-Out-Information: etwaige Lieferbeschränkungen, akzeptierte Zahlungsmittel, wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen und den Gesamtpreis. Im zugrundeliegenden Fall hatte das OLG Hamburg auch das Gewicht eines Schirms als wesentliches Warenmekrmal angesehen.
5. Wie ist die Muster-Widerrufsbelehrung in ihren Varianten zu verwenden?
Der Gesetzgeber hat eine Auswahl von drei Textbausteine für eine Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen. Die passende Widerrufsbelehrung zu finden, stellt für viele Anbieter ein erhebliches Problem dar. Für die Praxis lässt sich festhalten:
Eine dynamische Widerrufsbelehrung, d.h. eine automatisch angepasste Widerrufsbelehrung, abhängig von der jeweiligen konkreten Bestellung, ist aufgrund der Pflicht bereits zur vorvertraglichen Information und der Probleme hinsichtlich der technischen Durchführung nicht zu empfehlen.
Auch von der Nutzung mehrerer Widerrufsbelehrungen ist dringend abzuraten. Die parallel darzustellenden Widerrufsbelehrungen würden dann zwar nur in Bezug auf die Information zum Beginn der Widerrufsfrist voneinander abweichen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Gerichte hierin eine intransparente, irreführende Belehrung sehen, wenn der Verbraucher sich die passende Variante der Widerrufsbelehrung selbst heraussuchen muss.
Die für die Mehrzahl der Fälle scheint die einheitliche Verwendung von Textbaustein c) zu sein. In dieser Widerrufsbelehrung wird auf den Zeitpunkt der Lieferung der „letzten Ware“ abgestellt. Diese Empfehlung entspricht auch der EU-Richtlinie zur Auslegung der Verbraucherrechte, siehe oben unter 2..
6. Werbeverbot in automatisierter Eingangsbestätigung
Nach Auffassung des AG Stuttgart (Urteil vom 25. April 2014, Az.: 10 C 225/14) ist digitale Werbung in einer automatisierten Eingangsbestätigung (sog. Autoreply; bestätigt Zugang des Online-Kaufangebots) verboten. Dies gilt selbst dann, wenn sich Werbung lediglich im sogenannten "Footer" der E-Mail befindet. Eine Verbraucher hatte mit Erfolg einen Anspruch auf Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht.