Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (März 2015 - Mai 2015)
1. Verkauf über eBay: Privatperson oder gewerblicher Händler?
Die Frage, ob ein Verkäufer bei eBay privat oder gewerblich tätig ist, beschäftigt regelmäßig deutsche Gerichte. Diesmal hatte das Finanzgericht Köln (Urteil vom 04.03.2015 – Az.: 14 K 188/13) zu klären, ob schon der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung als unternehmerische Tätigkeit einzuordnen ist. Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters (320.000 Einzelteile). Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzgericht Köln stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein, welcher folglich der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt. Neben der Steuerpflicht treffen gewerbliche Onlinehändler jedoch noch weitere rechtliche Pflichten, welche für Privatperson nicht gelten. So müssen gewerbliche Verkäufer z.B. Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen, sie können die Gewährleistung nicht komplett ausschließen und sie haben weitreichende Informationspflichten. Darüber hinaus besteht für gewerbliche Verkäufer im Falle der Verletzung dieser Pflichten die Gefahr abgemahnt zu werden.
Die Einordnung hat somit eine erhebliche Bedeutung und Verkäufer die als vermeintliche Privatpersonen in einem größerem Umfang Waren über eBay anbieten, sollten sich dieser rechtlichen Konsequenzen bewusst sein.
2. Gesetzesentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UWG
Am 21. Januar 2015 wurde von der Bundesregierung der Gesetzentwurf zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen (Bundesrat-Drucksache 26/15 vom 23. Januar 2015). Wichtige Änderungen betreffen insbesondere die Definition der Verbraucherentscheidungsrelevanz in § 2 Abs. 1 Nr. 8, die Generalklausel des § 3 Abs. 1 und den § 4 UWG. Ersetzt wird - aufgrund der Rechtsprechung des EuGH - die bisherige Regelung in § 4 UWG ("Unlauter handelt insbesondere") durch die Worte "Es wird vermutet, dass gegen die für ihn jeweils geltende fachliche Sorgfalt verstößt".
Die Änderungen werden voraussichtlich Ende 2015 in Kraft treten.
3. Autoreply-E-Mail mit Werbung im Abspann ist nicht rechtswidrig
In zweiter Instanz hat das LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2015 - Az.: 4 S 165/14) entschieden, dass eine Autoreply-E-Mail mit Werbung im Abspann den Empfänger nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Hierfür fehle es an der notwendigen Erheblichkeit des Eingriffs. Der Kläger hatte vom Beklagten in drei Fällen sogenannte Autoreply-E-Mails erhalten, welche den Empfang einer E-Mail bestätigen sollten. Neben dieser Bestätigung enthielten diese E-Mails jedoch auch Werbung für einen Wetterservice. Das LG Stuttgart stufte diese Werbung als zulässig ein, da solche Autoreply-E-Mails nicht mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandt Spam-Mail vergleichbar seien.
Aufgrund der Tatsache, dass in der Vorinstanz die Entscheidung zugunsten des Klägers ausfiel und dieser bereits Revision zum BGH eingelegt hat, ist es dennoch ratsam bis zur endgültigen Klärung dieser Frage sicherheitshalber auf Werbung in automatisierten Mails zur Eingangsbestätigung zu verzichten.
4. Verpflichtung zur Überprüfung der Auffindbarkeit gelöschter Webseiten bei Google
Der Schuldner eines Unterlassungsgebots muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die durch eine Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Neben der Verpflichtung zur Löschung der Inhalte auf der eigenen Webseite, besteht zudem die Verpflichtung wenigstens bei Google - als gängigste Internetsuchmaschine - zu überprüfen, ob die Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen. So entschied das OLG Celle mit Urteil am 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14.
5. Löschungsanspruch bei negativer Bewertung auf eBay
Das OLG München hat mit Urteil vom 28.10.2014 (Az.: 18 U 1022/14, zit. bei juris) entschieden, dass eine negative Bewertung auf der Plattform eBay, die eine unwahre Tatsachenbehauptung im Bezug auf die Ware enthält, zu entfernen ist. Im zugrundeliegenden Fall wurde durch die Bewertung der unzutreffende Eindruck eines Produktmangels hervorgerufen („Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden.“). Da der bewertende Käufer den Wahrheitsgehalt der zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptung nicht nachweisen konnte, wurde ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung bejaht.
Im Falle von Bewertungen, welche unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, haben Online-Händlern nach § 1004 Abs. 1 BGB analog sowohl einen Anspruch auf Entfernung des Bewertungskommentars, als auch auf Entfernung der damit im Zusammenhang stehenden negativen Bewertung.
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