Amtsgericht Hamburg: Hotelbesitzer haften nicht für Filesharing-Verstöße ihrer Gäste
Hotelbetreiber können weiter Mut schöpfen. Das Amtsgericht Hamburg hat eine Haftung des beklagten Hotelbetreibers für illegales Filesharing seiner Gäste abgelehnt (AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az.: 25b C 431/13 – noch nicht rechtskräftig). Die von der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte erstrittene Entscheidung ist im Volltext unter www.initiative-abmahnwahn.de abrufbar. Der beklagte Hotelier hatte unter seinem privaten Namen einen Internetzugang registriert. Diesen stellte er seinen Hotelgästen zeitlich befristet gegen Aushändigung der Zugangsdaten zur Verfügung. In dem Verfahren ging es letztlich um Schadensersatz wegen angeblich illegalen Filesharings eines Gastes (400,00 €) sowie um die Erstattung der entsprechenden anwaltlichen Abmahnkosten (651,80 €). Das Gericht wies die Klage ab; maßgeblich mit der Begründung, dass der Hotelbetreiber als Zugangsvermittler (Access Provider) nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG von der Haftung freigestellt sei. Nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter für fremde Informationenbei bloßer Zugangsvermittlung, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Diese Vorschrift, die an sich auf klassische Access Provider wie die Telekom zugeschnitten ist, sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch auf Hotelbetreiber anzuwenden, die ihren Gästen einen Internetzugang gewährten. Schadensersatzansprüche wegen illegaler Zurverfügungstellung von Dateien (Anm.: z.B. Musikdateien) schieden danach aus. Das Gericht ging aber noch einen Schritt weiter. Auch eine Haftung für die Abmahnkosten, für die die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG nicht direkt anwendbar ist, scheide aus. Denn die Wertung der Vorschrift sei bei der Frage zu berücksichtigen, welche Prüf- und Überwachungspflichten den Hotelbetreiber träfen, um eine rechtswidrige Nutzung des Internets durch Dritte zu verhindern. Dabei – so das Gericht – seien weitere Maßnahmen als ein gesichertere Internetzugang, die Vergabe von zeitlich befristet gültigen Zugangsdaten sowie die Belehrung über ein Verbot der illegalen Nutzung jedenfalls nicht erforderlich. Insbesondere sei eine Sperrung von Ports nicht angezeigt. Denn ein Hotelbetreiber sei wirtschaftlich darauf angewiesen, einen störungsfreien Internetzugang zu gewährleisten. Dem Beklagten dürften „keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten“.
Anmerkung:
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg dürfte Mut machen. Wohl ausgewogen lässt das Gericht die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG auch in die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten einfließen. Denn diese sind grundsätzlich – bei berechtigter Abmahnung – vom Anschlussinhaber auch dann zu tragen, wenn ihn ein Verschulden nicht trifft. Kern der Argumentation des Gerichts ist, dass die Anforderungen an einen Hotelbetreiber zur Sicherung vor unzulässiger Internetnutzung Dritter nicht überzogen werden dürfen. Das ist begrüßenswert und dürfte in gleichem Maße für Restaurant-, Bar- oder auch Campingplatzbetreiber gelten. Ähnlich hatte 2010 bereits das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden (Urteil vom 18.08.2010 - 2-6 S 19/09).
Was im europäischen Ausland schon Gang und Gäbe ist, könnte also auch bald hierzulande Standard werden: Free WiFi (Gratis WLAN) im Gastgewerbe. Auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird man jedoch noch warten müssen. Denn im amtsgerichtlichen Verfahren ist der Instanzenzug mit der Berufung beim Landgericht am Ende. Zum BGH wird dieser Fall daher nicht kommen.