Artikel 13 - Adieu freies Internet?
Ende März wird das EU-Parlament über eine Urheberrechsreform, die anstelle der großen Onlineplattformen die eigentlichen Urheber von Inhalten mehr begünstigen soll, abstimmen. Inhalt dieses Reformvorschlags ist vor allem der stark diskutierte Artikel 13, der von Kritikern als Eingriff in die Grundrechte gesehen wird. Ob Artikel 13 wirklich dem Urheberschutz dient oder nur als Vorwand für eine Zensur der freien Meinungsäußerung genommen wird, wird im folgenden Artikel erläutert.
Was genau besagt Artikel 13?
Durch Artikel 13 der RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Vorschlag 2016) werden alle kommerziellen Plattformen, die im Jahr mehr als zehn Millionen Euro Umsatz machen, mehr als fünf Millionen Besucher im Monat haben und schon länger als drei Jahre existieren, dazu verpflichtet, zukünftig für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zu haften. Um einen Inhalt veröffentlichen zu können, bedarf es dabei einer Lizenz vom Rechteinhaber, unabhängig seiner Größe. Rechteinhaber sind dabei alle Urheber oder ausübenden Künstler auf der Welt, die Rechte an dem Werk haben und ihren Content in der EU hochladen können. Sie besitzen dabei auch das Recht eine solche Lizenz zu verweigern. Den letzten Stand von Art. 13 (21.03.2019) finden Sie hier.
Folgen des Artikel 13 - Einsatz von Upload Filtern
Bevor ein Inhalt hochgeladen wird, wird er, ohne dass wir etwas davon mitbekommen, hinsichtlich urheberrechtlich geschützten Materials gefiltert. Besteht keine Lizenz für das urheberrechtliche Material, wird das Video nicht hochgeladen. Umstritten ist vor allem der Algorithmus, nachdem die Inhalte gefiltert werden. So besteht vor allem bei Zitaten, Parodien oder Satire die Gefahr, dass diese falsch gefiltert und als urheberrechtlich geschütztes Materials eingestuft werden.
Datenschutzrechtliche Probleme durch Upload Filter?
Da momentan nur wenig über die technische Ausgestaltung der Upload Filter bekannt ist, fällt eine Beurteilung schwer. Fakt ist jedoch, dass nur die wenigsten Unternehmen sowohl die technischen als auch finanziellen Möglichkeiten besitzen, um solche Filtersysteme programmieren zu können. Folglich werden kleinere Plattformen gezwungen werden, die Software von größeren Unternehmen zu kaufen oder selber teuer die Lizenzen zu erwerben.
Ein datenschutzrechtliches Problem entsteht dadurch, dass durch den Upload Filter das Nutzverhalten der Benutzer genauestens überwacht werden kann wodurch in dessen Privatsphäre eingegriffen wird.
Fazit
Stand jetzt trifft der Reformvorschlag keine genaueren Regelungen bezüglich der Beteiligung des Urhebers an den Lizenzeinnahmen der großen Verlage und Unterhaltungskonzerne. Ein entsprechender Abschnitt diesbezüglich wurde sogar noch zuletzt gestrichen. Fakt ist, dass durch die Reform die großen Produktionsfirmen, Labels, Verlage, die die Lizenzen anbieten, oder Unternehmen wie Google, die schon Millionen von Euros in Upload Filter investiert haben, immer mehr Macht und Informationen über die Nutzer erlangen und dadurch das Internet und somit uns bestimmen.
Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?
Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: Rechtsanwalt Tröber