AG Stuttgart zum Direktmarketing per Bestätigungs-E-Mail
Das hat das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. April 2014, Az. 10 C 225/14 entschieden (Entscheidung im Volltext unter openjur.de/u/687942.html). Der Kläger hatte seinen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt. Der Eingang dieser E-Mail wurde dem Kläger per Auto-Reply-E-Mail bestätigt. Diese automatisierte Eingangsbestätigung enthielt jedoch am Ende folgenden Hinweis: "
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Der Kläger, der sich zuvor an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung gewandt hatte, weil er in die Übersendung von Werbung nicht eingewilligt hatte, klagte schließlich - durch einen Rechtsanwalt vertreten - vor dem AG Stuttgart auf Unterlassung. Auch der Rechtsanwalt hatte bei der zuvor per E-Mail übersandten Abmahnung eine entsprechende Auto-Reply-E-Mail mit Werbung erhalten. Das Gericht sah in der Übersendung der Werbung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Anm.: Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), welche einen Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 I BGB rechtfertige. Die Anpreisung von Leistungen in der Auto-Reply-E-Mail sei ohne Einwilligung gerfolgt. Es komme nicht darauf an, dass diese lediglich am Ende der E-mail stehe und ob der Kläger diese E-Mail wirklich zu Ende gelesen habe.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Gerichts ist angesichts der beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht erforderlichen Güter- und Interessenbwägung nicht ganz unumstritten. Hintergrund ist der, dass sich der Kläger von sich aus unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte. Sie ist jedoch zumindest nachvollziehbar, wenn nicht aus rechtssystematischen Gründen im Lichte des Grundrechts nahezu zwingend. Denn nach § 7 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist zwar unter engen Voraussetzungen eine unverlangte Werbung nicht belästigend und damit nicht unlauter im Sinne des UWG, wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung erhalten hat. Dies gilt allerdings nur, wenn diese für den Vertrieb eigener oder ähnlicher Waren und nicht etwa für fremde Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Ferner darf der Kunde dem Erhalt von Werbung nicht widersprochen haben. Diese Ausnahmen von einer unzumutbaren Belästigung lagen im zu entscheidenden Fall nicht vor.
Praxishinweis:
Auch wenn es sich lediglich um eine Amtsgerichtsentscheidung handelt, dürfte in der Praxis Vorsicht geboten sein. Das Amtsgericht Stuttgart hatte einen Streitwert von 5.000,00 € angesetzt, was zu Abmahnkosten in Höhe von fast 500,00 € geführt haben dürfte, die von der Beklagten zusätzlich zu den Kosten des Rechtsstreits zu tragen gewesen sein dürften. Von derartigen Werbemaßnahmen dürfte daher sowohl in Autoreply-E-Mails als auch in sonstigen Korrespondenz-E-Mails (als Standard im Footer der E-Mail) vorsorglich Abstand zu nehmen sein, wenn es sich nicht um eigene Produkte bzw. Dienstleistungen handelt oder der Kunde der Übersendung von Werbung ausdrücklich widersprochen hat.