Der "Digital Markets Act" – Regulierung von Gatekeepern
Das aus zwei Verordnungen bestehende Digital Services Act Package enthält nun erstmalig strengere Regulierungen für die großen Plattformanbieter wie Google, Facebook und Co.
Digital Services Act
Während der DSA-E primär Regelungen zur Haftung und zu Sorgfaltspflichten von Vermittlungsdiensten beinhaltet (Art. 1 Abs. 1 lit a, b DAS-E), verfolgt der DMA-E das Ziel bestreitbare und faire digitale Märkte zu schaffen, Art. 1 Abs. 1 DMA-E.
Digital Markets Act
Der Entwurf des Digital Markets Act sieht dahingehend vor, dass zentrale Plattformdienste sogenannter Gatekeeper zukünftig mehr reguliert werden sollen, Art. 1 Abs. 2 DMA-E. Zentrale Plattformdienstleistungen sind unter anderem Online-Suchmaschinen, Online-Vermittlungsdienste oder Online-Dienste sozialer Netzwerke, Art. 2 Nr. 2 DMA-E. Gatekeeper sollen gem. Art. 2 Nr. 1 DMA-E solche Betreiber*innen sein, die die Kommission als solche benannt hat.
Hinsichtlich einer Bennenung als Gatekeeper durch die Kommission müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Betreiber*innen müssen "erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben", Art. 3 Abs. 1 lit. a DMA-E. Dieser wird gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a DMA-E unter anderem vermutet, wenn ein durchschnittlicher Jahresumsatz von 6,5 Mrd. Euro im EWR in den letzten drei Jahren bestand und der zentrale Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten betrieben wird. Des Weiteren muss der betriebene zentrale Plattformdienst ein "Zugangstor" der gewerblichen Nutzer*innen zu den Endnutzer*innen darstellen, Art. 3 Abs. 1 lit. b DMA-E. Eine solche Funktion des Plattformdienstes wird bei einer Zahl von 45 Mio monatlich aktiven Endnutzer*innen in der EU und 10 000 jährlich aktiven gewerblichen Nutzer*innen in der EU vermutet, Art. 3 Abs. 2 lit. b DMA-E. Zuletzt muss gem. Art. 3 Abs. 1 lit. c DMA-E im Hinblick auf die Tätigkeit eine gefestigte dauerhafte Position am Markt bestehen. Eine solche wird gem. Art. 3 Abs. 2 lit. c DMA-E vermutet, wenn die in Art. 3 Abs. 2 lit. b DMA-E angegebenen Nutzer*innenzahlen in den vergangenen drei Geschäftsjahren erreicht wurden.
Gatekeeper sollen schließlich den Verpflichtungen der Art. 5 und 6 DMA-E unterliegen, sofern sie von der Kommission hinsichtlich einzelner Verpflichtungen nicht freigestellt wurden (Art. 9 Abs. 1 DMA-E).
Was sind die neuen Verpflichtungen
Zu den neuen ausdrücklichen Verpflichtungen zählen nach dem Entwurf beispielsweise, eigene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking nicht zu bevorzugen, Art. 6 Abs. 1 lit. d DMA-E. Im Allgemeinen soll das Ranking fair und diskriminierungsfrei erfolgen, Art. 6 Abs. 1 lit. d DMA-E.
Des Weiteren sollen sie Daten, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen gewerblicher Nutzer*innen generiert wurden, nicht länger im Wettbewerb mit diesen verwenden, Art. 6 Abs. 1 lit. a DMA-E.
Stehen die Daten im Zusammenhang mit den von gewerblichen Nutzer*innen angebotenen Produkten oder Dienstleistungen, so sollen diesen die Daten darüber hinaus zur Verfügung gestellt werden, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 6 Abs. 1 lit. i DMA-E.
Sanktionen bei Verstößen
Die Kommission überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen und kann bei Nichteinhaltung Bußgelder oder Zwangsgelder verhängen, Art. 24 – 27 DMA-E.
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