Eltern haften für ihre Kinder- selbst bei Volljährigkeit

Sachverhalt

Im konkreten Fall lebten die Eltern als Anschlussbetreiber mit ihren drei gemeinsamen Kindern zusammen, wobei jedes Familienmitglied einen eigenen PC oder Laptop besaß und damit das Internet über eine W-LAN- Verbindung nutzen konnte.

Über den Internetanschluss der Familie wurde sodann das Musikalbum „Loud“ von Rihanna über ein Filesharingprogramm ohne Zustimmung der urheberrechtlich verantwortlichen Verwertungsfirma zum Download angeboten. Der Zugang zum W-LAN war mittels eines Passworts gesichert, das nur den Familienmitgliedern bekannt war.

Die klagende Verwertungsfirma mahnte die Eltern ab und nahm sie auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch.

Die Eltern legte dar, selbst das Musikalbum nicht zum Tausch angeboten zu haben, sondern gaben an, dass diese Handlung eines der volljährigen Kinder vorgenommen habe, wobei sie den Identität des Kindes nicht preisgeben wollten.Im konkreten Fall lebten die Eltern als Anschlussbetreiber mit ihren drei gemeinsamen Kindern zusammen, wobei jedes Familienmitglied einen eigenen PC oder Laptop besaß und damit das Internet über eine W-LAN- Verbindung nutzen konnte.

Über den Internetanschluss der Familie wurde sodann das Musikalbum „Loud“ von Rihanna über ein Filesharingprogramm ohne Zustimmung der urheberrechtlich verantwortlichen Verwertungsfirma zum Download angeboten. Der Zugang zum W-LAN war mittels eines Passworts gesichert, das nur den Familienmitgliedern bekannt war.

Die klagende Verwertungsfirma mahnte die Eltern ab und nahm sie auf Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch.

Sekundäre Darlegungspflicht

Nun wurde letztinstanzlich bestätigt, dass die Eltern durch diese Angaben ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht gerecht geworden sind.

Schon die Vorinstanzen führten aus, dass zwar grundsätzlich der Urheberverletzte als Anspruchssteller beweispflichtig ist, dass die in-Anspruch-genommene Partei tatsächlich Urheberrechte verletzt hat, jedoch bei Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharingstreitigkeiten besondere Darlegungs- und Beweislastregelungen zu beachten sind:


Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Sommer unseres Lebens" ausgeführt, dass wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zu
gänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei; hieraus ergebe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). (Entscheidung des LG München I, 37 O 5394/14).


BGH: Eltern müssen petzen

Die Beklagten hätten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben hätten, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben habe. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. (Pressemitteilung des BGH NR. 46/17 vom 30.03.2017)

Nach dieser Entscheidung haben Eltern in ähnlich gelagerten Fällen somit künftig die Wahl, preiszugeben, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder selbst für den Schaden zu haften.

Ausblick

Die Entscheidung des BGH ist wegweisend für die Frage des Haftung von Anschlussbetreibern. Denn hier wird der Anschlussbetreiber im Wege der sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nur zu Nachforschungen der Urheberrechtsverletzung verpflichtet, sondern auch dazu, gefundene Erkenntnisse bekanntzugeben, selbst wenn man so einen Familienangehörigen „belasten“ muss.

Übertragbar können aus dieser Entscheidung auch Wertungen für die Haftung bei WG- Internetanschlüssen sein, denn ist der Verursacher bekannt, musst dieser erst recht benannt werden, sofern der Anschlussbetreiber nicht für den Schaden aufkommen möchte.

Nicht endgültig geklärt wurde mit dem gestrigen Urteil die Frage, ob der Anschlussbetreiber seiner sekundären Darlegungspflicht nachkommt, wenn er zwar Nachforschungen zur Urheberrechtsverletzung unternimmt, jedoch darlegt, den Verantwortlichen nicht bestimmen zu können, weil die tatverdächtigen Kinder sagen, dass ener von ihne es war, nicht jedoch preisgeben, wer es gewesen ist.

Hier dürfte es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, wem eine weitere Nachforschungspflicht zuzumuten ist.

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