EVB-IT Systemverträge – Aufpassen, aber ohne Angst
Der EVB-IT Systemvertrag und die EVB-IT System AGB sind (ergänzende) Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informationstechnik, die vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) in Abstimmung mit BITKOM formuliert wurden. Behörden sind in aller Regel aufgrund von Verwaltungsvorschriften und Haushaltsordnungen gehalten, die EVB-IT zu verwenden. Beim EVB-IT Systemvertrag überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt wird. Er wird durch Abnahme des Gesamtsystems erfüllt. Bei öffentlichen Ausschreibungen von IT-Leistungen durch die öffentliche Hand ist der EVB-IT System-Vertrag aus vergaberechtlichen Gründen regelmäßig nicht verhandelbar. Daher ist im Rahmen der IT-Beschaffung auf Seiten des IT-Dienstleisters jeweils im Einzelfall kritisch zu prüfen, welche kaufmännischen, technischen und rechtlichen Risiken der EVB-IT Systemvertrag beinhaltet.
Einheitlicher Systemvertrag
Beim EVB-IT Systemvertrag liegt ein einheitlicher Vertrag vor, dessen Kern in der „Herbeiführung der Betriebsbereitschaft“ bis zur Abnahme sowie Service- und sonstigen Leistungen nach der Abnahme liegt, Ziff. 2 EVB-IT Systemvertrag. Das Risiko für den IT-Dienstleister liegt darin, dass die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft nur insgesamt abgenommen wird (keine Teilabnahmen, Ziff. 12 EVB IT-Systemvertrag).
Grundsätzlich keine Vergütung vor Gesamtabnahme
Nach dem EVB-IT Systemvertrag beginnen die Service-Leistungen in der Regel nach der Gesamtabnahme. D.h., dass auch bei einzelnen Teilgewerken keine Vergütung für sich anschließende Serviceleistungen vor der Gesamtabnahme verlangt werden kann. Dies kann insbesondere bei umfangreichen Projekten, bei denen einzelne Teile bereits in den operativen Betrieb gehen, zu Lasten des IT-Dienstleisters erhebliche Kostennachteile haben.
Keine Vergütung nach Aufwand, Ziff 8.1 EVB-IT AGB
Sämtliche Dienstleistungen sind beim EVB-IT Systemvertrag grundsätzlich als Pauschale einzukalkulieren. Pauschalangebote erfordern eine sehr genaue Kalkulation des Projekts. Anderenfalls können nicht einkalkulierte Projektverzögerungen zu erheblichen Mehrkosten beim IT-Dienstleister führen. Hier sieht der EVB-IT Systemvertrag allerdings optional die Möglichkeit vor, nach Aufwand abzurechnen (Ziff. 7 EVB-IT Systemvertrag).
Haftungsobergrenzen
Die EVB-IT AGB sehen in Ziff. 15 recht auftraggeberfreundliche Haftungsregelungen vor, die jedoch auch Obergrenzen (zugunsten des IT-Dienstleisters) enthalten. Hier finden sich vom Auftragswert abhängig gestaffelte Haftungsobergrenzen, die generell gelten:
Haftungsobergrenzen EVB-IT System
unter 25.000 € 50.000 €
25.000 bis 100,999 € 100.000 €
über 100.000 € Auftragswert
Die Haftungsobergrenzen können im EVB-IT Systemvertrag unter Ziff. 15 sowohl verschärft als auch entschärft werden. Hier empfiehlt es sich insbesondere unter Berücksichtigung des kaufmännischen Risikomanagements sorgfältig zu prüfen.
Haftungsobergrenzen für Serviceleistungen nach Abnahme
Beim EVB-IT Systemvertrag liegt die Haftungsobergrenze zwischen dem 2-fachen und dem 4fachen der Servicekosten (Ziff. 15.2 EVB-IT System-AGB) und kann im EVB-IT Systemvertrag unter Ziff. 15.3 reduziert bzw. erhöht werden.
Haftung bei Verzug
Die Haftungsobergrenze bei Verzug kann Im EVB-IT Systemvertrag gem. Ziff. 15.2 auf 50 % des Auftragswertes beschränkt/erhöht werden.
Haftung für entgangenen Gewinn
Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, siehe Ziff. 15.5 AGB.
Achtung: Die Regelung kann gem. Ziff. 15.4 EVB-IT Systemvertrag umgekehrt werden.
Vertragsstrafen.
Bei Verzug ist eine Vertragsstrafe vorgesehen, die generell bei 0,2 % des Auftragswertes pro Kalendertag, max. bei 5 % des Auftragswertes liegt.
Achtung: Gem. Ziff. 16.1 EVB-IT Systemvertrag kann diese Regelung auch auf einzelne Meilensteine angewandt werden.
Fazit:
EVB-IT-Verträge sind auftraggeberfreundlich, jedoch nicht überzogen. Sie sehen unter anderem regelmäßig Haftungsobergrenzen durch die AGB vor. Bei den Optionen im EVT-IT Systemvertrag ist jedoch genau zu prüfen.