FAQs zum Widerrufsrecht 2014 – Händler verunsichert
Wo sollte das Widerrufsformular am besten platziert werden?
Das Widerrufsformular sollte der Widerrufsbelehrung beigefügt werden. Die rebuy-Lösung erscheint unter den Juristen derzeit die Sicherste zu sein, besser als ein Link:
Online-Händler sollten das Widerrufsformular daher am besten in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung platzieren, z.B. indem das Widerrufsformular direkt unterhalb der Widerrufsbelehrung abgebildet wird. Zudem ist es sinnvoll den Namen der Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung noch um die Angabe "und Widerrufsformular" zu ergänzen. Das Widerrufsformular muss dem Verbraucher auch nach dem Vertragsschluss spätestens bei Lieferung der Ware beispielsweise in Form einer E-Mail bzw. als deren Anhang oder in Papierform bereitgestellt werden. Bei eBay können Sie den Verbrauchern das Widerrufsformular vor Vertragsschluss auf dieselbe Weise wie die Widerrufsbelehrung in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Nutzt der Verbraucher das online zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular tatsächlich, müssen Sie dem Verbraucher künftig den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) bestätigen.
Ist eine Versandkosten-Regelung nach der alten 40€-Klausel noch möglich?
Die 40 Euro Klausel fällt weg, nicht nur bei eBay. Sie ist vom Gesetzgeber insgesamt im System nicht mehr vorgesehen. Das „Entweder-Oder“ gibt es künftig also überall, denn in der Musterwiderrufsbelehrung findet sich keine mögliche Formulierung, eine 40 €-Klausel einzubauen. Online-Händler kann bei Gestaltungshinweis 5 b) nur die Kosten bzgl. nicht-paket-versandfähiger Ware festlegen. Alle anderen Varianten wären wohl abmahnfähig.
eBay verlangt für die eBay-Garantie ein 1-monatiges Widerrufsrecht. Kann ich die Belehrung entsprechend formulieren, indem ich auf ein 1-monatiges Widerrufsrecht hinweise?
Die Widerrufsbelehrung sollte grundsätzlich den gesetzlichen Rechten entsprechen. Von einer Umgestaltung der Belehrung ist auch grundsätzlich abzuraten. Auch die Musterwiderrufsbelehrung lässt keine Abweichung von der 14-tägigen Frist zu. Gesetzlich gilt künftig nur noch eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Ob die Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat oder mehr zulässig ist, wie es viele Händler bei eBay machen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Da dieses sich allerdings ausschließlich zugunsten des Verbrauchers auswirkt, dürfte zumindest eine Abmahngefahr gebannt sein.