Framing von Youtube-Videos nach aktueller BGH-Entscheidung riskant

Hintergrund

Im Oktober vergangenen Jahres hatte der EuGH auf Vorlage des BGH im sogenannten BestWater-Beschluss entschieden, dass das Framing eines Youtube-Videos - gemeint ist „die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite“ - unter bestimmten Voraussetzungen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG darstellt (EuGH, Beschl. v. 21.10.2014, C-348/13).

Diese für die Auslegung des § 19a UrhG maßgebliche Entscheidung war von Juristen vielfach so verstanden worden, dass damit eine öffentliche Wiedergabe durch Framing insgesamt ausscheide und urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die den Hyperlink setzenden Nutzer nicht bestünden. Diese Auffassung haben auch wir in unserem Beitrag aus November 2014 vertreten, wir berichteten.

Entscheidung des BGH

Wie der Pressemitteilung des BGH vom 9. Juli 2015 nunmehr zu entnehmen ist, interpretiert der BGH die EuGH-Entscheidung vorsichtig. Eine unzulässige öffentliche Wiedergabe durch Framing scheidet aus, wenn das Video mit Zustimmung des Urhebers ins Internet gestellt wurde, „weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt“ (BGH Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12 - Die Realität II)

Nach wie vor Rechtsunsicherheit

Problematisch ist allerdings der Fall, dass ein illegal, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gelangtes Video mittels Framing in die eigene Seite eingebunden wird. Hierüber hat der BGH nicht abschließend entschieden. Zwar könne die EuGH-Entscheidung nach Auffassung des BGH so verstanden werden, dass eine unzulässige öffentliche Wiedergabe bei Framing ursprünglich illegal eingestellter Videos vorliege. Im zu entscheidenden Fall komme es jedoch nicht darauf an, wenn das Video mit Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurde, worüber die Vorinstanz noch keine Feststellungen getroffen hatte. Aus diesem Grunde soll sich nun zunächst das OLG München erneut mit der Sache befassen. Wie die Entscheidung des BGH ausfällt, wenn sich herausstellt, dass das Video ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen wurde, ist noch offen.

Anmerkung

Für Internetnutzer ist das Framing von Videos nach wie vor riskant. In der Regel lässt sich nämlich nicht erkennen, ob ein solches Video mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gelangt ist oder nicht. Gleichwohl ist im nächsten Jahr auch in dieser Frage mit Rechtssicherheit zu rechnen. Eine entsprechende Vorlage zur Entscheidung liegt dem EuGH vom Hoge Raad der Niederlande (Rechtssache C-160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a.) vor. Bis zur Klärung bleibt das Framing fremder Videos jedoch riskant, Abmahnung nicht ausgeschlossen.

Der EuGH-Entscheidung wird richtungsweisender Charakter zukommen. Stellt das Framing rechtswidrig eingestellter Videos eine unzulässige öffentliche Widergabe dar, tragen die Internetnutzer mangels praktikabler Möglichkeit der Überprüfung das Risiko der Verlinkung. Dies dürfte zu einer spürbaren Bremse der Vernetzung im Internet führen. Auch aus Sicht der Rechteinhaber dürfte eine entsprechende Entscheidung nicht nur zu begrüßen sein. So dürfte beispielsweise der Marketingwert eines Produktvideos, welches gerade von Dritten verbreitet werden soll, um das Produkt bekannt zu machen, fallen, wenn Internetnutzer nicht sicher sein können, ob sie dieses verlinken dürfen oder nicht.

Umgekehrt scheint die Rechtslage der Rechteinhaber von illegal bei Youtube etc. hochgeladenen Videos weniger schutzwürdig. Sie können sich an den ersten Verletzer und auch an die die Plattform (Host-Provider) wenden. Mit der dadurch erreichten Beseitigung des Videos liefe der Hyperlink (das Framing) leer und eine öffentliche Wiedergabe wäre beendet.

Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?
Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.