IT-Verträge erfolgreich verhandeln (Teil 1)

Was Viele nicht wissen: Nicht nur bei dem sogenannten “Kleingedruckten“ auf der Rückseite eines Angebots oder bei mittels Bestätigungshäkchen anzuerkennenden AGB beim Online-Vertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle nach den §§ 307 ff BGB unterliegen. Auch der von einer Partei vorgelegte und schlussendlich zu unterschreibende Vertragsentwurf kann der AGB-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich – so die gesetzliche Definition gemäß § 305 Abs. 1 BGB – bei den dortigen Bestimmungen um „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen [handelt], die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“

Genau das ist z.B. bei (Standard-) Verträgen eines IT-Dienstleisters „aus der Schublade“ in der Regel der Fall. Gleiches kann natürlich auch für „Schubladenverträge“ eines Auftraggebers gelten, wenn diese für immer wiederkehrenden Aufträge verwendet werden sollen. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 305 BGB ausdrücklich klargestellt: „Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.“

Wirksamkeitskontrolle der IT-Vertragsklauseln

Für Unternehmer gelten die relativen und absoluten Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB zwar nicht unmittelbar. Ihre Wirksamkeit wird allerdings unter dem Gesichtspunkt derunangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 u. 2 BGB mittelbar überprüft. Lediglich die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche können hier zu einer Einschränkung der Wirksamkeitskontrolle führen, so zum Beispiel bei der Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen oder der Bestimmung von Kündigungsfristen.

Verhandlungsstrategie

Verstoßen einzelne Klauseln gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 BGB, so sind diese unwirksam. Dies hat zur Folge, dass sich der verbleibende Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Da der Verwender von AGB-Klauseln in den seltensten Fällen eine für den Vertragspartner günstige Regelung im Vertragsentwurf vorsieht, empfiehlt es sich daher, vor jeglicher Verhandlung über die einzelne Klausel ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass diese unwirksam ist, so verliert man über diese Klausel am besten kein Wort. Denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Vertrag sodann nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese sind in der Regel günstiger, als die zumeist gerade die gesetzliche Vorschrift disponierende Klausel des Verwenders.

Vielfach vorzufindendes, dankbares Beispiel ist die Klausel: „Jegliche Haftung der Firma x ist ausgeschlossen.“ Zwar lässt sich die Haftung gemäß § 309 Nr. 7 und 8 BGB unter Beachtung der dortigen Voraussetzungen in gewissem Umfang auch durch AGB zulässiger Weise einschränken. Ein Verstoß gegen die dort genannten Anforderungen führt jedoch zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbegrenzung. Folge: Der Verwender der AGB unterliegt der vollen gesetzliche Haftung.

Vorsicht vor einem Aushandeln

Eine unwirksame Klausel sollte man schlicht stehen lassen. Denn wird die Klausel „ausgehandelt“ (was allerdings vom Verwender zu beweisen wäre), so handelt es sich nicht mehr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Aus diesem Grunde sollte der Vertragspartner dem Verwender gegenüber den Eindruck einer Verhandlung über die Klausel vermeiden. Das gilt insbesondere bei Vertragsverhandlungen, die durch einen Austausch eines elektronischen Dokuments (z.B. einer Word-Datei) den Änderungsverlauf dokumentieren.

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