Kommerzielles „Whitelisting“ von Adblock Plus unzulässig

Adblock Plus

Der Internet-Werbeblocker kann von Internetnutzern kostenfrei heruntergeladen werden. Die Software verhindert mit Hilfe von Filterregeln das Anzeigen von Werbeinhalten auf Internetseiten und stellt eine technische Blockade dar. Daneben besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Filtern in eine sog. „Whitelist“ aufzunehmen. Unternehmen erhalten gegen Umsatzbeteiligung die Einspeisung auf die „Whitelist“ durch Adblock.

Keine grundsätzliche Unlauterkeit der Blockade

Mit diesem Urteil bestätigt das OLG Köln zunächst die Auffassung der Gerichte, wonach Adblocking nicht grundsätzlich rechtswidrig ist. Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers gemäß §§ 3 I iVm. 4 Nr. 4 UWG liege durch die Bereitstellung der Software nicht vor. Zwar seien die Parteien Mitbewerber, eine Schädigungsabsicht der Beklagten könne aber nicht vermutet werden. Der Vertrieb des Werbeblockers komme einer physischen Einwirkung auf das Produkt nicht gleich. Schließlich entscheide der Nutzer selbst über das Blockieren.

Entgeltliches „Whitelisting“ wettbewerbswidrig

Anders bei sog. entgeltlichem „Whitelisting“. Dies stellt eine unlautere Handlung nach § 4a I 1 UWG dar. Unlauter handelt danach, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Die Werbung wird beim Betrieb des Adblockers nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Entgelt nicht unterdrückt. Diese Machtposition nutzt der Betreiber aus und veranlasst die „sonstigen Marktteilnehmer“ zu „geschäftlichen Entscheidungen“, genauer gesagt zum bezahlten „Whitelisting“. Das stellt eine unzulässige Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit dar.

„Die Position der Beklagten über die Kontrolle von Blacklist- und Whitelist-Funktionen ist offenbar so stark, dass sie als Gatekeeper über einen substanziellen Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten gegenüber werbewilligen Unternehmen verfügt, die zunächst in eine Blockadesituation geraten, aus der sie sich sodann freikaufen.“ (OLG Köln Urteil vom 24.06.2016 – 6 U 149/15)

Darüber hinaus gibt die Pressefreiheit aber keine Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen.

Fazit

Festzuhalten bleibt, dass „Whitelisting“ nicht insgesamt als unzulässig erklärt wurde, sondern der Entgeltbezug zur Unlauterkeit führt. Die Revision zum BGH hat das OLG Köln zugelassen, da es sich um eine Rechtsfrage von „ganz offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung“ handelt. Wie die Zukunft von Werbeblockern mit kommerziellen „Whitelistings“ aussieht, wird sich dann zeigen.

Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?

Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: Rechtsanwalt Tröber