LG Berlin: Ein facebook-Account ist vererblich
Erstmalig hat die Rechtsprechung zur Vererblichkeit der Zugangsdaten und der Inhalte eines Accounts bei facebook entschieden und beides bejaht.
In dem von Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall klagte die Mutter auf Gewährung des Zugangs zu dem Facebook- Account ihrer Tochter. Diese war im Alter von 15 Jahren aus im Zeitpunkt der Entscheidung ungeklärten Gründen verstorben. Mit Urteil vom 7.12.2015 Az. 20 O 172/15 verurteilte das Landgericht die facebook Ireland Limited, den Eltern "Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen [Tochter] bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto zu gewähren."
Grundsatzentscheidung zur Vererblichkeit
Das Landgericht traf damit eine Grundsatzentscheidung zugunsten der Vererblichkeit der zwischen Nutzern und dem Betreiber, in diesem Fall facebook, geschlossenen Nutzervertrags über einen Social Media Account. Dieser Nutzungsvertrag sei, auch wenn er unentgeltlich sei, schuldrechtlicher Natur und damit grundsätzlich im Sinne des § 1922 BGB vererblich.
"Bei dem zwischen der Beklagten mit der Erblassern geschlossenen Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk-und dienstvertraglichen Elementen (vgl. Bräutigam, MMR 2012,635,649). Dass keine Geldleistung vom Nutzer geschuldet wird, steht der schuldrechtlichen Natur nicht entgegen (vgl. Brinkert/Stolze/Heldrich, Der Tod und das soziale Netzwerk, ZD 2013, 153, 154). Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, mithin auch das Recht, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben, sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen, denn das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers (vgI.Groll, a.a.O., Rdnr. 12; SteinerlHolzer, Praktische Empfehlungen zum digitalen Nachlass, ZEV 2015, 262, 263; Pruns, Keine Angst vor dem digitalen Nachlass, Erbrechtliche Grundlagen – Alte Probleme In einem neuen Gewand?; NWB 2013, 3161, 3167; Klas/Möhrike-Sobolewski, Digitaler Nachlass Erbenschutz trotz Datenschutz, NJW 2015,3473,3474; Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins durch die Ausschüsse Erbrecht, Informationsrecht und Verfassungsrecht zum Digitalen Nachlass, S. 5, 16 Fn. 1, 51, 55 f, die eine gesetzliche Änderung des TKG fordert), insbesondere auch in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken wie Facebook (vgl. Herzog, Der digitale Nachlass.,.. ein bisher kaum gesehenes und häufig missverstandenes Problem, NJW 2013, 3745, 3747 ff)." LG Berlin, Urt. v. 7.12.2015, Az. 20 O 172/15.
Kein Unterschied zwischen digltalem und analogem Nachlass
Nach Ansicht des Gerichts sei der Zugang im vollen Umfang zu gewähren und nicht lediglich auf den Zugang der im vorliegenden Fall von einem Bekannten der verstorbenen Tochter eingerichteten Gedenkseite zu beschränken, da der Anspruch der verstorbenen Tochter in dem Umfang auf die Erben übergehe, wie er auch der Erblasserin selbst zugetanden habe. Wie auch Herausgabeansprüche bezüglich Tagebücher und persönlicher Briefe vererblich seien, gelte dieses auch für E-Mails und private facebook-Nachrichten.
"Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Nachlasses lasst sich nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht (vgl. Groll, a.a.O., Rdnr. 12; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263). Im Übrigen ‚muss auch ein Vermieter dem Erben den Zugang zur Wohnung des Erblassers verschaffen, ohne zuvor die Wohnung nach persönlichen und vermögensrechtlichen Gegenständen zu durchsuchen (Herzog, a.a.O., S. 3750; Brisch/Müller-ter Jung, Digitaler Nachlass – Das Schicksaal von E-Mail und De-Mail-Accounts sowie Mediencenter-Inhalten, CR 2013,446,449)." LG Berlin, Urt. v. 7.12.2015, Az. 20 O 172/15.
Postmortales Persönlichkeitsrecht
Auch stehe das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter aus Art. 1 Abs. 1 GG der Zugangsgewährung im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die verstorbene Tochter minderjährig war und die Eltern bis zum Eintritt der Volljährigkeit als Sachverwalter des Persönlichkeitsrechts ihres Kindes gelten.
"Das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin aus Art. 1 Abs. 1 GG steht einer Zugangsgewährung nicht entgegen, denn eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist nicht zu befürchten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Erblassern der Klägerin oder gar beiden Elternteilen bereits zu Lebzeiten die Zugangsdaten zu ihrem Account überlassen und später auch nicht mehr – ohne entsprechende Mitteilung an ihre Eltern – geändert hat. Die Erziehungsberechtigten sind nämlich Sachwalter des Persönlichkeitsrechtes ihrer Kinder (OVG Hamburg, NJW 1956,1173; Becker, FamRZ 1961,105; 0011 in Erman, 8GB-Kommentar, 14. Aufl., § 1626 Rn. 3), so dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts schon aus diesem Grunde ausscheidet." LG Berlin, Urt. v. 7.12.2015, Az. 20 O 172/15.
Kommentar
Das Landgericht Berlin hat - soweit ersichtlich - als erstes Gericht die streitige Frage der Vererblichkeit eines Social Media Accounts im Grundsatz entschieden und bejaht. Viele Fragen bleiben damit aber noch offen. Die Entscheidung dürfte sich nämlich nicht vollumfänglich auf die private facebook-Seite eines volljährigen Erblassers übertragen lassen. Denn nach der Rechtsprechung steht auch einem Verstorbenen nach seinem Tod ein Persönlichkeitsschutz zu - der sogenannte postmortale Persönlichkeitsschutz. Ob die Erben auch in diesem Fall vollen Zugang auf die facebook-Nachrichten oder Postings haben, konnte das Landgericht wegen der besonderen Konstelallation der Sachwaltereigenschaft der Eltern für das minderjährige Kind offenlassen. Es spricht viel dafür, den Erben zum Beispiel den Zugang zu privaten Postings - bei facebook lässt sich dieses mit der Einstellung "Wer kann das Posting sehen? Nur ich" vorgeben - zu verweigern. In diesem Fall hat der Erblasser bereits signalisiert, dass dieses Posting höchstpersönlich sein soll, was eine Vererblichkeit ausschließen dürfte.
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