Marktverhaltensregelungen - oder: Wer sich in den (Internet-)Rechtsverkehr begibt, kommt darin um
Einer der häufigsten Abmahnfälle nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der „Rechtsbruch“ von außerhalb des UWG liegenden Vorschriften, die das Marktverhalten im Interesse der Markteilnehmer regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind dabei zum einen Vorschriften, die Ungleichbehandlungen, die durch den Rechtsbruch zu Gunsten des Rechtsbrechers und zu Lasten der übrigen Marktteilnehmer entstehen, vermeiden sollen. Ferner – und für den B2C-Onlinehandel von höchster Relevanz – die allermeisten verbraucherschützenden Vorschriften. (vgl. Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 72, zit. bei juris.de). In der Kommentierung von Ullmann zum UWG finden sich – beispielhaft und nicht abschließend - weit über 30 Bundesgesetze bzw. Verordnungen, die ihrerseits eine Vielzahl von Marktverhaltensregelungen enthalten.
Typisierung der Marktverhaltensregelungen
Die verschiedenen vielfältigen Marktverhaltensregeln können mit Ullmann (vgl. Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 81, zit. bei juris.de) in große Gruppen gegliedert werden.
- Berufsbezogene Regelung, wie die sämtliche Berufsordnungen für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc., mit denen spezifische Berufskenntnisse, in der Regel durch Prüfungen nachzuweisen, verlangt werden. So dürfte die Beratung einer Lebensmittelchemikerin über die Verkehrsfähigkeit eines im Ausland zugelassenen Lebensmittels in Deutschland sowie das Angebot zur Gesellschaftsgründung nach Einholung von Angaben des Kunden über das Internet in einem vorformulierten Formular gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. (vgl. zum alten RBerG: OLG Köln, Urt. v. 27.02.2008, Az. 6 U 177/07)
- Geschäftsbezogene Regelungen, wie warenspezifische Herkunftsnachweise gegenüber dem Verbraucher.
- Produktbezogene Vorschriften, wie z.B. die KosmetikVO mit Hinweisen auf die Zusammensetzung der zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher.
- Werbebeschränkungen für Freiberufler, wie z.B. Steuerberater und Rechtsanwälte oder auch für besondere Produkte, diedem Gesundheitsschutz dienen, wozu auch das Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB (früher: LMBG) gehört.
- Vermarktungsbeschränkungen, wie z.B. die Zulassungspflichtigkeit für Arzneimittel.
- Verbraucherschutzvorschriften, hier insbesondere die Vorschriften über die Informationspflichten im Fernabsatz, Widerrufsbelehrungen sowie Preisangaben (PAngV).
Konsequenzen für die Rechtsberatung beim Internetauftritt
Einige Vorschriften wie die Impressumspflicht nach § 5 TMG gelten für alle Internetauftritte, die nicht rein privater Natur (z.B. rein Privater Internetauftritt bei facebook, google+, twitter & Co) sind. Darüber hinaus bedarf es in der Regel der Beachtung geschäfts-, produkt- oder berufsbezogener Vorschriften, deren Vielzahl Kleinunternehmer oder mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung kaum mehr überblicken können. Im B2C-Bereich ist zudem auf wirksame allgemeine Geschäftsbedingungen zu achten. Unwirksame AGB können nämlich unter anderem von Verbraucherschutzverbänden (nicht von Mitbewerbern) nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) abgemahnt werden.
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