Negative eBay-Bewertung ist auch ohne vorherige Information des Verkäufers zulässig

Der Fall war recht einfach: Der Beklagte kaufte bei der Klägerin zwei Steuergeräte über eBay, welche von der Klägerin auch geliefert wurden. Ohne die gelieferten Geräte zuvor bei der Klägerin zu reklamieren bewertete der Käufer den Kauf über die eBay eigene Bewertungssystem mit folgendem Wortlaut: "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!". Zwischen den Parteien blieb streitig, ob die Geräte tatsächlich defekt waren oder nicht.
Das Amtsgericht Bonn hatte zunächst eine pragmatische Entscheidung getroffen und dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch („Löschungsanspruch“) mit der Begründung stattgegeben, dass die doppelte Warnung mit „Vorsicht“ ein falsches Bild von den Leistungen der Klägerin entstehen lassen könnten. Zudem sei es ein Gebot der Fairness, dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Fehler wieder gut zu machen, wenn durch die zusätzlichen Warnungen der Gesamteindruck entstehe, die Klägerin sei nicht willens und nicht fähig, funktionierende Geräte zu liefern (AG Bonn, Urt. v. 09.01.2013, Az. 113 C 28/12, JurPC Web-Dok. 143/2014, Abs. 29). Dem folgte das Berufungsgericht nicht. Dabei ging das LG Bonn zunächst davon aus, dass der Kommentar sich in einer Gesamtwürdigung als Tatsachenbehauptung über die Mangelhaftigkeit der Steuergeräte darstelle, dessen Unwahrheit die Klägerin (Anm.: Verkäufer) zu beweisen habe. Das war der Klägerin im zu entscheidenden Fall nicht möglich. Insbesondere aber sei eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer nicht erforderlich gewesen. sei dem deutschen Gewährleistungsrecht eine Pflicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten fremd (LG Bonn, Urt. v. 24.06.2014, 8 S 23/13).

Anmerkung:

Auch etwa 10 Jahre nach den ersten Entscheidungen über die Zulässigkeit negativer Bewertungen und entsprechende Unterlassungsansprüche zeigen die divergierenden Entscheidungen des AG Bonn und des LG Bonn, dass eine verlässliche, einheitliche Linie noch nicht gefunden ist. Tendenziell scheint die Rechtsprechung jedoch den bewertenden Käufer sowohl bei der Abwägung von zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik als auch bei materiell-rechtlichen und prozessualen Anforderungen im Falle von (un-)wahren Tatsachenbehauptungen zu bevorzugen. Online-Händler dürften damit allerdings zurechtkommen, zumal sie sich für einen Verkauf über ein Portal mit Bewertungssystem freiwillig entschieden haben und auch von positiven Bewertungen profitieren. Überdies bieten die meisten Online-Marktplätze die Möglichkeit, auf Bewertungen zu antworten und diese so zu entschärfen.

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