Schadensersatzpflicht des Webdesigners bei Verletzung von Schutzrechten Dritter (hier Fotos)

Schadensersatzpflicht bei Verwendung nicht lizenzierter (Stock Archiv) Fotos

Im ersten Fall hatte eine Webdesign-Agentur bei der Erstellung der Webseite der Webseiteninhaberin Fotos aus dem eigenen "Fundus" verwendet, ohne bei der Verwertungsgesellschaft das Foto lizenzieren zu lassen und ohne den Urheber bzw. die Quelle anzugeben. Die Inhaberin der Seite war daraufhin von der Verwertungsgesellschaft abgemahnt und zum Schadensersatz verpflichtet worden. Die Webseiteninhaberin beglich den Schaden und erhob Regressklage auf Schadensersatz gegen die Webdesign-Agentur. Das Landgericht Bochum gab dieser Klage im Berufungsverfahren ganz überwiegend statt (LG Bochum, Urteil vom 16.08.2016, 9 S 17/16). Danach haftet die Agentur, wenn sie Fotos beim Einbau in die Webseite verwendet, die nicht von der Webseiteninhaberin selbst geliefert werden:


"Denn die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Pflicht aus dem zwischen ihnen im geschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Homepage verletzt. Unstreitig war Vertragspflicht die Erstellung der Homepage unter der Vorgabe: „Nutzung des Providers 1 und 1 (…), Einrichtung der Domain-Adresse #" sowie die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen". Letzteres ist so auszulegen, dass die Beklagten die Nutzungsgebühr der von ihr auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Indem sie jedoch das streitgegenständliche Foto auf die Homepage gestellt hat, hat sie gegen diese Pflicht bei Erstellung der Homepage verstoßen." (LG Bochum, Urteil vom 16.08.2016, 9 S 17/16)


Pflicht zur Urheber- bzw. Quellenangabe für das Foto

Die Haftung gilt sowohl bei der Frage der Lizenzierung wie auch bei einer Abmahnung wegen fehlender oder unzutreffender Urheber- bzw. Quellenangabe gem. § 13 UrhG bzw.§ 63 UrhG.:


"Wie das Amtsgericht in rechtlich zutreffender Weise ausgeführt hat, ist es nicht ausreichend sich darauf zu berufen, das streitgegenständliche Foto habe sich in ihrem „Fundus" befunden. Die Beklagte hätte vielmehr – wie oben ausgeführt – überprüfen müssen, ob sie dieses Foto aus ihrem „Fundus" entgeltfrei nutzen und der Klägerin zur Verfügung stellen darf oder ob sie die Quellenangabe hinzuzufügen muss." (LG Bochum, Urteil vom 16.08.2016, 9 S 17/16).


Welche Angaben bei einer Vervielfältigung des Fotos zur Quelle und in welcher Form gemacht werden müssen, ergibt sich in der Regel aus den Nutzungsbedingungen (AGB) der Verwertungsgesellschaften.

Webdesigner muss den Auftraggeber aufklären

Nach Auffassung des Landgerichts Bochum muss die Webdesign-Agentur ihren Auftraggeber auch darüber aufklären, ob die Nutzung der eingestellten Fotos entgeltpflichtig ist oder nicht:


"Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht der Beklagten, die Klägerin auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Diese Pflicht dürfte nicht nur der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspringen, sondern auch der allgemeinen Informationspflicht." (LG Bochum, Urteil vom 16.08.2016, 9 S 17/16)


Haftung bei unvollständiger Beseitigung illegaler Fotos

In einem weiteren Fall hatte die Webseiteninhaberin, eine bekannte Rocksängerin, eine Webdesign-Agentur mit einem "Full-Service-Vertrag" gegen jährlichen Pauschalpreis beauftragt. Auf ihre Anweisung hatte die Webdesign-Agentur ein Video der Sängerin Tina Turner in die Webseite der Inhaberin implementiert. Nachdem die Inhaberin deswegen abgemahnt worden war, hatte sie die Webdesign-Agentur zur Beseitigung aller Fotos und Videos der Künstlerin Tina Turner von ihrer eigenen Webseite aufgefordert. Weil aber nach Beseitigung ein Foto nach wie vor durch Direkteingabe der URL abrufbar war, wurde die Inhaberin der Webseite erneut abgemahnt. Diese Kosten verlangte die Inhaberin mit Klage von der Webdesign-Agentur als Schadensersatz erstattet. Zu Recht, wie das Amtsgericht Warendorf (Urteil vom 9.8.2016, Az.: 5 C 854/15, bislang unveröffentlicht) in der Urteilsbegründung meint:


"Der Beklagte musste den Auftrag dahingehend verstehen, dass er das Bild und dessen Verlinkung dauerhaft von der Homepage entfernen soll, sodass es nicht mehr - auch nicht über eine Direkteingabe der URL - dort aufrufbar ist. [...] Das gilt ungeachtet der Frage, ob das Bild möglicherweise erst durch ein Back-Up erneut auf die Webseite gelangt ist."


Praxishinweis

Möchte eine Webdesign-Agentur Regressforderungen der Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen vermeiden, sollte sie darauf achten, dass Seiteninhalte wie Fotos uind Videos Dritter möglichst vom Kunden selbst bereitgestellt werde. Ein Ausschluss der Haftung für Inhalte, die vom Kunden bereit gestellt werden, sollte dann im Webdesign-Vertrag oder in entsprechenden AGB vereinbart bzw. klargestellt werden.

Übernimmt die Webdesign-Agentur im Rahmen eines umfassenden Erstellungs- oder Pflegevertrags auch die Implementierung von Fotos, Videos oder sonstiger geschützter Werken Dritter (z.B. Logos), so sollte unbedingt auf den Erwerb der entsprechenden Lizenzen geachtet werden. Besonderes Augenmerk gilt zudem einem etwa erforderlichen Urheber- oder Quellenhinweis. Dieser kann von den Rechteinhabern unterschiedlich gewählt sein. Ein Studium des Kleingedruckten ist daher unbedingt erforderlich. Denn auch diese Urheberrechtsverletzung kann abgemahnt werden, was der Kunde im Wege des Regresses von der Agentur als Schadensersatz verlangen könnte.

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