Herstellungsanspruch
Das Sozialgesetzbuch gewährt jedem den Anspruch, von den Sozialbehörden über seine Recht und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch beraten zu werden. Berät die Behörde den Bürger falsch oder unvollständig und entsteht diesem dadurch ein Nachteil, kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung stünde.