Ohne-Rechnung-Geschäft
Wird über ein Rechtsgeschäft zwecks Steuerverkürzung keine Rechnung ausgestellt und von mindestens einem Vertragspartner nicht in den Handelsbüchern verzeichnet, spricht man von einem Ohne-Rechnung-Geschäft. Sofern die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Geschäfts ist, ist dieses gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.