Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird vom Bundesverfassungsgericht als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt. Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.